Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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Ausnahmebestimmung ausdrücklich. Derzeit bestehe aus Sicht der Anwaltskanzlei in der Praxis regelmässig das Problem, dass sich die von dieser Bestimmung erfassten professionellen Versicherungsnehmer rechtlich aufgrund von Konsumentenschutzbestimmungen nur unvollständig binden könnten (z.B. auf Grund von Art. 42 Abs. 1 VVG). Dies könne zu einer Erschwerung in Rückversicherungsfazilitäten (insbesondere mit Konnex zum Kapitalmarkt) führen, da bei jedem Teilschaden mit einer Beendigung durch den Versicherungsnehmer gerechnet werden müsse. Die Anwaltskanzlei schlägt zudem vor, nach dem Vorbild von Art. 93 Abs. 2 FinfraG auch Effektenhändler und Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder eines Finanz- oder Versicherungskonglomerats in die Aufzählung aufzunehmen. Die vorgeschlagenen Änderungen von Art. 98a VE-VVG vermögen auf der anderen Seite den SVV, die SIBA und den SGV nicht zu überzeugen. Der Verband macht deshalb den Vorschlag, neben den «professionellen Versicherungsnehmern auch den Begriff «Grossrisiko» zu definieren. Dabei mache es Sinn, auf Kriterien abzustellen, welche für die Definition von «Grossrisiken» in der europäischen Solvency II-Richtlinie gelten würden und bereits früher in Art. 101b Abs. 6 Bst. a VVG Eingang gefunden hätten. Bei den ersten zwei Schwellenwerten könne – in Abweichung vom EU-Recht – der Einfachheit und Praktikabilität halber auf Franken- statt auf Euro-Beträge abgestellt werden. Im Weiteren sollte in Bezug auf diese Schwellenwerte auf eine Konzernbetrachtung abgestellt werden können. Zudem sollten– wie im geltenden Recht – Transportversicherungen vom Geltungsbereich der halbzwingenden Bestimmungen ausgenommen bleiben (was ebenfalls auch der SGV, die ACA und die SIBA unterstützen). Zum Schutz der Konsumenten könne allenfalls eine Gegenausnahme für Reiseversicherungen gemacht werden. Staatlichen und insbesondere gewerblichen und industriellen Versicherungsnehmern sollte schliesslich die Möglichkeit offenstehen, mittels Opting-Out von einer grösseren Vertragsfreiheit zu profitieren. Denn gerade bei Internationalen Versicherungsprogrammen bestehe im Hinblick auf international abstimmte Versicherungslösungen ein ausgewiesenes Bedürfnis nach mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung. Die SIBA und die ACA beantragen in diesem Zusammenhang, die Ausnahmebestimmung von Art. 98a VE-VVG in Anlehnung an EU-Recht zusätzlich auf «industrielle Risiken» auszuweiten. Sodann sei klar hervorzuheben, dass Art. 97 und 98 bei professionellen Versicherungsnehmern und im Zusammenhang mit Grossrisiken bei sämtlichen Versicherungszweigen (und nicht nur bei der Kredit-, Kautions- und Transportversicherung) keine Anwendung finden.
4 IV Schlussbestimmungen
4.1.1 Verhältnis des neuen Rechtes zum alten Rechte (Art. 102 VVG)
SO und das Centre Patronal würden es im Sinne der Rechtssicherheit begrüssen, Übergangsbestimmungen einzuführen (z.B. im Zusammengang mit den Folgen von Anzeigepflichtverletzungen bei bestehenden Verträgen6). Der Kanton verweist diesbezüglich auf die in der gescheiterten Totalrevision des VVG von 2011 vorgeschlagenen Regelungen. Auch der OM-PV ist der Ansicht, dass das Verhältnis des alten zum neuen Recht insbesondere bei Versicherungsverträgen, die jahrzehntelang dauern würden (z.B. Säule 3a), geregelt werden sollte. Der SVV, die Association des courtiers en assurances ACA, santésuisse, die ÖKK, die Assura und die Groupe Mutuel sowie der SBV erachten die Aufnahme einer Übergangsregelung sogar als zwingend, damit die Auswirkungen der neuen und revidierten Bestimmungen des VE-VVG auf die Versicherungsgesellschaften in den Bereichen Produkteentwicklung, Kundendokumente, Vertragsmanagement, Ausbildung etc. abgefedert werden können. Für den Verband sei es
6 Vgl. Art. 6 Abs. 3 VE-VVG.