Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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1.8.3 Verjährung und Befristung (Art. 46 VE-VVG)
Der SAV, der TCS, die OM-KV, der OM-PV, die UP, die SP sowie die ZG, SO und AR sowie die FMH erachten die Verjährungsfrist von heute zwei Jahren als unverhältnismässig kurz. Sie sprechen sich deshalb explizit für eine Verlängerung der Verjährungsfrist aus. Der TCS beantragt zudem, die in Art. 83 SVG statuierte Verjährungsfrist für Schäden aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten von zwei auf fünf Jahre zu verlängern. Der SAV regt zudem an, mittels einer Übergangsregelung sicherzustellen, dass die vorgeschlagene fünfjährige Verjährungsfrist auch auf bereits abgeschlossene Verträge Anwendung finde. ZG führt aus, dass die Verjährung nicht erst ab Entdecken des Schadens, sondern «nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet» zu laufen beginne. Vor diesem Hintergrund sei die bisherige Verjährungspflicht in vielen Fällen zu kurz gewesen, da der Schaden oftmals erst kurz vor oder bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist entdeckt worden sei. Mit der Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre werde dieser Problematik entgegengewirkt. Die FMH und die FER begrüssen die Koordination der Verjährungsfristen in der privaten und sozialen Krankenversicherung. Aus Sicht der UP sowie der SP sowie der SKS, der FRC und der ACSI ist mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre den Ansprüchen der Versicherungsnehmer jedoch nicht Genüge getan. Sie fordern vielmehr eine Übernahme der zwingenden obligationenrechtlichen Verjährungsregeln gemäss Art. 127 OR auf zehn Jahre. Auch für die SGHVR ist nicht klar, weshalb mit der vorgeschlagenen Änderung von der Regelverjährung gemäss Art. 127 OR abgewichen werden soll.
Der SVV und die Groupe Mutuel können einer Verlängerung der Verjährungsfrist nicht zustimmen, soweit diese die die kollektive Krankentaggeldversicherung betrifft. In Bezug auf diese Versicherung sei eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht praktikabel. Sie führe im Ergebnis zu Rechtsunsicherheit und langwierigen Streitigkeiten mit erheblichem administrativem Aufwand, was sich zweifellos zulasten der Versicherungsnehmer und der versicherten Personen auf die Höhe der Versicherungsprämien auswirken würde. Für das Centre Patronal besteht bei Versicherungsverträgen überhaupt kein Grund, die Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre zu verlängern; allenfalls könne es einer Verlängerung auf drei Jahre zustimmen.
1.8.4 Konkurs des Versicherungsnehmers (Art. 46a VE-VVG)
Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz begrüsst es ausdrücklich, dass Art. 55 VVG (unter Überführung in Art. 46a) geändert werden soll. Die Konferenz ist allerdings der Ansicht, dass auf Art. 46a Abs. 1 ersatzlos verzichtet werden sollte. Soweit die Prämie bezahlt sei, bestehe die Deckung somit fort. Bliebe die Prämienrechnung hingegen offen und sei der Schuldner vor Konkurseröffnung noch nicht gemahnt worden, so habe das Versicherungsunternehmen gegenüber der Konkursmasse nach Art. 20 VVG vorzugehen. Bezahle die Konkursverwaltung dann nicht, so sei davon auszugehen, dass sie nicht in den Vertrag eintrete, womit das Versicherungsunternehmen eine allfällige Restforderung bis zum erstmöglichen Kündigungstermin nur als Konkursforderung geltend machen könne. In gleichem Sinn begrüssen SG und VS den Vorschlag, dass Versicherungsverträge nicht automatisch mit der Konkurseröffnung des Versicherungsnehmers enden und vorerst bestehen bleiben sollen. Auch sie halten aber eine Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags für nicht sachgerecht. Der Konkursverwaltung müsse die Möglichkeit zustehen, die Weiterführung des Vertragsverhältnisses abzulehnen. Die Kantone schlagen vor, dies in Anlehnung an die Regelung bei der Handänderung (vgl. Art. 54 Abs. 2 VE-VVG) zu tun.