Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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regelung der Gefahrsänderung auf Seiten der Versicherungsunternehmen beträchtliche zusätzliche Aufwände und Kosten1, denen auf Seiten der Versicherten kein entsprechender Zusatznutzen gegenüberstehe.
1.5.6 Gefahrsänderung beim Kollektivvertrage (Art. 31 VE-VVG)
Der SVV lehnt den genänderten Art. 31 VVG ab, weil dieser nicht Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments sei. Zudem verursache die umfassende Neuregelung der Gefahrsänderung auf Seiten der Versicherungsunternehmen beträchtliche zusätzliche Aufwände und Kosten1, denen auf Seiten der Versicherten kein entsprechender Zusatznutzen gegenüberstehe.
1.5.7 Nichteintritt der Folgen der Gefahrerhöhung (Art. 32 VE-VVG)
Der SVV lehnt die vorgeschlagene Streichung der Ziff. 1 und 3 von Art. 30 VVG ab, weil diese nicht Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments sei. Zudem verursache die umfassende Neuregelung der Gefahrsänderung auf Seiten der Versicherungsunternehmen beträchtliche zusätzliche Aufwände und Kosten1, denen auf Seiten der Versicherten kein entsprechender Zusatznutzen gegenüberstehe.
1.5.8 Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Vermittler (Art. 34 VVG)
Der SVVG befürwortet das beabsichtige Streichen von Art. 34 VVG. Seit der Teilrevision von 2004 komme der Bestimmung keine selbständige Bedeutung mehr zu und Art. 101 OR biete gleichwertigen Rechtsschutz. Die OM-KV, die FRC und die ACSI sprechen sich demgegenüber ausdrücklich gegen das ersatzlose Streichen von Art. 34 VVG aus. Aus Sicht der Ombudsstelle passe die Bestimmung, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen habe sehr gut in den Gesamtkontext des VVG. Gerade bei den Kranken- und Unfallzusatzversicherungen stelle sie in der Praxis immer wieder fest, dass einige Makler entweder inkompetent seien oder aber bewusst das Verhalten der Antragsteller hin zu einem Versicherungsantrag steuern würden. Das Verdeutlichen der Spielregeln aus Art. 101 OR schade hier nicht. Aus Sicht der FRC und der ACSI hätte man die Verantwortlichkeit des Versicherungsunternehmens für seine Agenten und Vermittler eher ausbauen, als den Art. 34 VVG streichen sollen. Auch der SAV steht dem Streichen von Art. 34 VVG skeptisch gegenüber, denn es sei nicht in allen Fällen klar, ob ein Versicherungsagent oder –vermittler als Hilfsperson gemäss Art. 101 OR gelte. Der SAV schlägt deshalb vor, den Art. 34 VVG durch den Formulierungsvorschlag zu ersetzen, der im Rahmen der zurückgewiesenen Totalrevision des VVG von 2011 für Art. 70 gemacht worden ist.4
1.5.9 Anpassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 35 VE- VVG)
Das Verbot, allgemeine Versicherungsbedingungen während der Vertragslaufzeit einseitig anzupassen wird von verschiedenen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (BS, AR, SKS, FRC, ACSI. BS sowie die VIB erachten es grundsätzlich als stossend, wenn die Versicherungsbedingungen während der Vertragsdauer einseitig angepasst werden können. Sie beantragen
4 Vgl. 11.057, Botschaft vom 7. September 2011 zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes zu Art. 70 VE-VVG (S. 7774).