Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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1.7.2 Betrügerische Begründung eines Versicherungsanspruches (Art. 40 VVG)
Die CVP äussert ihr Unverständnis darüber, dass der Art. 40 VVG nicht Bestandteil der vorliegenden Teilrevision und nicht an die heutigen Gegebenheiten angepasst worden sei. Es bedürfe eines separaten, umfassenden und übersichtlichen Artikels, welcher sämtliche VVG-Bestimmungen integriere, die Missbrauchstatbestände regle und welcher den Versicherern das Recht einräume, bei Missbrauch die Versicherungsleistungen zu verweigern und die entsprechenden Verträge zu kündigen.
1.7.3 Teilschaden (Art. 42 VE-VVG)
Der SVV und die Groupe Mutuel lehnen die vorgeschlagene Änderung ab. Aus ihrer Sicht hätte die Streichung von Art. 42 Abs. 3 VVG ein Vertragsungleichgewicht zur Folge: Ein Versicherungsnehmer könne nach einem Teilschaden den Versicherungsvertrag im ersten Jahr kündigen und die Prämie für die verbleibende Vertragsdauer pro rata temporis zurückfordern. Das Versicherungsunternehmen müsse so nicht nur den Schaden ersetzen, sondern bliebe auch auf den initial hohen Abschlusskosten sitzen. Auch santésuisse sowie die ÖKK und die Assura lehnen die vorgeschlagene Streichung von Art. 42 Abs. 3 VVG ab, nicht zuletzt deshalb, weil sie dem parlamentarischen Rückweisungsauftrag widerspreche.
1.8 8. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
1.8.1 Mitteilungen des Versicherungsunternehmens oder Anspruchsberechtigten; Meldestellen (Art. 44 VE-VVG)
Der LLA erscheint die Pflicht des Versicherers, eine inländische Meldestelle einzurichten, im Zuge der Globalisierung und des damit einhergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs sowie im Hinblick auf den E-Commerce als veraltet und nicht mehr zielführend. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise Anspruchsberechtigte könne seine Rechte regelmässig beim Hauptsitz des Versicherungsunternehmens vorbringen, sei es mittels digitaler Kommunikationsmittel oder auf dem Postweg.
1.8.2 Vertragsverletzung (Art. 45 VE-VVG)
Der SVVG, die SKS, die ACSI, die FRC und SO erachten es als sachgerecht, dass die Verletzung einer versicherungstechnischen Obliegenheit nur noch dann zu einem Rechtsnachteil zu Lasten des Versicherungsnehmers führen soll, wenn die Verletzung überhaupt auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses oder den Umfang der Versicherungsleistungen ausgewirkt hat.
Der SGV, der SVV, santésuisse, die Groupe Mutuel, die ÖKK, die Assura sowie der TCS und der SBV möchten den Art. 45 VVG hingegen unverändert beibehalten und lehnen die vorgeschlagene Änderung ab. Die Einführung eines Kausalitätserfordernisses bei Obliegenheitsverletzungen schütze den Versicherungsnehmer über Gebühr. Sie habe eine weitere Aushöhlung einer wichtigen vertraglichen Verhaltensvorschrift zur Folge, deren Verletzung ein Versicherungsunternehmen mit der angepassten Bestimmung kaum mehr geltend machen könne.