Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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BS, die ACA und die VIB beantragen, den Art. 60a VE-VVG ersatzlos zu streichen. Der Kanton und die Vereinigung befürchten, dass das direkte Forderungsrecht gegen Versicherungsunternehmungen bei nicht obligatorischen Haftpflichtversicherungen zu einer ungleichen Behandlung von Geschädigten und de facto zu weiteren Versicherungsobligatorien im Bereich der gewerblichen und industriellen Betriebshaftpflichtversicherungen führen könnte. Zudem böte das direkte Forderungsrecht dem geschädigten Dritten zufolge der Beweislastverteilung kaum Vorteile. Weiter sei zu beachten, dass namentlich bei Grossunternehmen die Haftpflichtversicherungen als Instrument des Bilanzschutzes als Selbstfinanzierungslösungen ausgestaltet seien und die tatsächlich auf ein Versicherungsunternehmen transferierten Risiken hohe Ereignis- und/oder Jahresselbstbehalte beinhalten würden.

AG, die AGV und die GVG begrüssen die gesetzliche Verankerung eines direkten Forderungsrechts gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Damit werde die Position des Geschädigten wesentlich gestärkt, indem er seinen Anspruch nötigenfalls gerichtlich gegen die Versicherung durchsetzen könne und hierfür nicht auf das wenig praktikable Pfandrecht am Versicherungsanspruch des Haftpflichtigen verwiesen bleibe. Weil es sich beim direkten Forderungsrecht der geschädigten Person aber nicht um ein höchstpersönliches Recht handle, beantragen der Kanton, die AGV sowie die GVG, dies im Abs. 1 entsprechend auszuweisen und den Artikel um den Passus «oder deren Rechtsnachfolger» zu ergänzen.

GE begrüsst die gesetzliche Verankerung eines direkten Forderungsrechts gegenüber dem Haftpflichtversicherer ausdrücklich.

Für VS stellt sich die Frage, wie die geschädigte Person in der Praxis herausfinden könne, welchem Versicherungsunternehmen gegenüber sie ihre Forderung geltend machen müsse. Im Gegensatz zum Strassenverkehr, wo der Versicherer im Fahrzeugausweis des Lenkers eingetragen werde, bestehe in anderen Bereichen keine entsprechende Publikationspflicht.

2.2.4 Versicherungssumme; Ersatzpflicht bei Unterversicherung (Art. 69 VVG)

Art. 69 VVG ist nicht Bestandteil der vorliegenden Teilrevision. Aus Sicht der SP und die SKS würden in der Praxis Unterversicherungen häufig vorkommen, insbesondere bei Hausratversicherungen. Die Mehrzahl der Versicherer würden im Schadensfall ihre Leistungen gestützt auf Art. 69 Abs. 2 VVG in Bezug auf einzelne Schadensereignisse im Verhältnis (gesamte) Versicherungssumme/(gesamter) Ersatzwert kürzen. Liegt der Schadenswert im einzelnen Schadensfall unter der Versicherungssumme, so würden derartige Kürzungen eine nicht nachvollziehbare Leistungseinschränkung darstellen und von den Versicherungsnehmern zu Recht nicht verstanden werden. Die SP unterstützt deshalb die Forderung nach einer Streichung von Art. 69 Abs. 2 VVG und beantragt gleichzeitig ein Verbot derartiger Leistungskürzungen.

2.3 3. Abschnitt: Lebensversicherung

2.3.1 Versicherung auf fremdes Leben (Art. 74 VE-VVG)

Die SKS begrüsst die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich, dass neu nicht nur der Abschluss einer Versicherung auf fremdes Leben, sondern auch jede Änderung der Begünstigtenordnung der Zustimmung bedarf. Aus Sicht von VD sollte jedoch auf das Streichen des zweiten Satzes von Art. 74 Abs. 1 VVG verzichtet werden, wonach die schriftliche Zustimmung