Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht
des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, wenn die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt wird. Der SGV und der SVV, santésuisse, die ÖKK sowie die Groupe Mutuel auf der anderen Seite möchten den Art. 74 VVG unverändert beibehalten und lehnen die vorgeschlagene Änderung ab. Die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf die Begünstigtenordnung stelle eine erhebliche Einschränkung des höchstpersönlichen Rechts des Versicherungsnehmers auf Errichtung/Änderung einer Begünstigung in der dritten Säule dar. Zudem müssten die Versicherungsunternehmen mit einen erheblichen administrativen Mehraufwand rechnen. Die vorgesehene Änderung würde im Weiteren zu Rechtsunsicherheiten führen und sei auch nicht Bestandteil des Rückweisungsauftrags des Parlaments.
2.3.2 Unrichtige Altersangabe (Art. 75 VVG)
Im Bereich der Personenversicherung sei das Alter ein wichtiger Faktor zur Berechnung der Versicherungsprämie. Die santésuisse, die ÖKK sowie Groupe Mutuel lehnen es deshalb ab, dass der Art. 75 VVG und damit die klaren Regelungen zu den Rechtsfolgen im Zusammenhang mit unrichtigen Altersangaben wie vorgeschlagen ersatzlos gestrichen werden sollen; nicht zuletzt auch deshalb, weil das Streichen von Art. 75 VVG nicht durch den Rückweisungsauftrag des Parlaments gedeckt sei.
2.3.3 Versicherung zugunsten Dritter, a Grundlage. Umfang der Begünstigung (Art. 76 VE-VVG)
Der SGV, die Groupe Mutuel und der SVV lehnen die vorgeschlagene Änderung ab. Die Ergänzung durch den neuen Abs. 3 stellt aus Sicht des SVV einen Eingriff in das höchstpersönliche Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers dar. Die Änderung würde dem Versicherungsnehmer zudem die Möglichkeit nehmen, in einem späteren Zeitpunkt einem Begünstigen eine bestimmte Quote zuzuweisen. Verliert eine begünstige Person ihren Anspruch aus Gründen, die sie zu verantworten hat, sei dies – wie es in der Praxis entsprechend gehandhabt wird – so zu behandeln, wie wenn die begünstige Person vorverstorben wäre. Der Anspruch gehe an den oder die Nachbegünstigten, sind in einem Rang mehrere begünstigte Personen ohne feste Quoten vorhanden, führe dies gemäss Art. 84 Abs. 4 VVG zu einem Anwachsen der Anteile der übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen.
2.3.4 Versicherung zugunsten Dritter, c. Natur des dem Begünstigten zustehenden Rechtes (Art. 78 VE-VVG)
Die bisherige Regelung von Art. 78 VVG habe sich aus Sicht des SGV und des SVV in der Praxis bewährt. Eine Änderung dränge sich nicht auf. Mit dem neuen Abs. 2 werde – so der Versicherungsverband – unnötigerweise in das höchstpersönliche Recht des Versicherungsnehmers auf Errichtung/ Änderung der Begünstigung eingegriffen. Dieser könne heute schon frei entscheiden, wer im Leistungsfall den Anspruch erwerben soll. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Änderung für das Versicherungsunternehmen im Einzelfall einen sehr grossen zusätzlichen administrativen Aufwand zur Folge haben und die Klärung der Anspruchsberechtigung/Leistungsauszahlung enorm verzögern könnte. Auch die Groupe Mutuel lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Aus ihrer Sicht habe sich die bestehende Regelung bewährt; die vorgeschlagene Änderung könnte zudem zu Mehrkosten führen, insbesondere, wenn die Versicherungsgesellschaften allfällig erbberechtigte Personen ausfindig machen müssten.