Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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hängigen Versicherungsfällen ebenfalls ab. Bereits heute hätten die Krankenversicherer untereinander eine Vereinbarung (Freizügigkeitsabkommen FZA)getroffen, nach welcher bei einem Wechsel der neue Versicherer einen bestehenden und noch nicht abgeschlossenen Fall übernehme. Die vorgeschlagene Regelung würde diese Vereinbarung obsolet machen und somit die Vertragsfreiheit über Gebühr einschränken. Die SKS und die ACSI und die FRC demgegenüber begrüssen die vorgeschlagene Regelung hingegen ausdrücklich.

1.6.5 Entzug der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb; privatrechtliche Folgen (Art. 36 VE-VVG)

Aus Sicht des Centre Patronal stellt der Entzug der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einen wichtigen Grund dar, der gemäss Art. 35b VE-VVG zu einer ausserordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrags berechtigt. Das Centre Patronal schlägt deshalb vor, den Art. 36 VE-VVG zu streichen und allenfalls den Art. 35b VE-VVG um einen entsprechenden Passus zu ergänzen.

1.6.6 Konkurs des Versicherungsunternehmens (Art. 37 VE-VVG)

Die Groupe Mutuel lehnt die vorgeschlagenen Änderungen mit derselben Begründung ab, mit der sie bereits die vorgeschlagenen Änderungen von Art. 36 VE-VVG ablehnt hat.

1.7 7. Abschnitt: Eintritt des befürchteten Ereignisses

Aus Sicht der SP kommt es vielfach vor, dass die Leistungspflicht des Versicherers nicht grundsätzlich bestritten ist, sondern lediglich deren Umfang (z. B. wenn offene Verschuldensfragen die Höhe der zu leistenden Summe noch beeinflussen können). Oftmals würden sich die Versicherer in derartigen Fällen weigern, den Anspruchsberechtigten bereits Zahlungen für den unbestrittenen Teil zu entrichten. Dies sei aus Sicht der SP, der SKS, der FRC und der ACSI eine äusserst stossende Praxis. Sie stellen deshalb den Antrag, eine Bestimmung in die Revisionsvorlage aufzunehmen, nach welcher der Versicherungsnehmer für den unbestrittenen Teil der Leistung Abschlagszahlungen verlangen könne.

1.7.1 Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses (Art. 38 VE- VVG)

Der SVV und die Groupe Mutuel kritisieren, dass der vorgeschlagene, neue Abs. 1biseine Selbstverständlichkeit festhalte und deshalb unnötig sei. Zudem unterstelle die Vorschrift, dass Versicherer unangemessene Fristen setzten, wofür es keinen Anlass gebe. Im erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage finde sich schliesslich auch keine Rechtfertigung für diese neue Bestimmung. Der TCS lehnt den vorgeschlagenen Abs. 1bisebenfalls ab. Aus seiner Sicht bringt der neue Abs. 1biskeinen Mehrwert, denn eine Frist müsse gestützt auf das in Art. 2 ZGB statuierte Prinzip von Treu und Glauben grundsätzlich «angemessen» sein. Zum anderen stehe er im Widerspruch zum Abs. 1 der verlangt, dass die Benachrichtigung zu erfolgen habe, «sobald» der Anspruchsberechtigte vom Eintritt des befürchteten Ereignisses und seinem Anspruch Kenntnis erlange. Auch die Groupe Mutuel lehnt den vorgeschlagenen Abs. 1bisab. Der Begriff «angemessene Frist» sei zu unbestimmt.