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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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Seite lehnen die vorgeschlagene Streichung des Verweises auf Art. 43 Abs. 2 VVG ab, weil sie dem parlamentarischen Rückweisungsauftrag widerspreche.

1.5 5. Abschnitt: Änderung des Vertrags

Die SGHVR und SO sowie die SKS, die FRC und die ACSI begrüssen die Neufassung der Regelungen bezüglich Änderung der versicherten Gefahr. Namentlich unterstützt SO den vorgeschlagenen Art. 28a VE-VVG (vgl. Ziff. 1.5.3, unten), der dem Versicherungsnehmer im Falle einer wesentlichen Gefahrsminderung neu berechtigen soll, eine Prämienreduktion zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. Santésuisse und die ÖKK begrüssen die neuen Bestimmungen zur Gefahrserhöhung und –minderung ebenfalls. Sie seien insbesondere für das Kollektivversicherungsgeschäft wichtig. Allerdings mache die Bestimmung jedoch nur dann Sinn, wenn die Gefahrstatsache auch prämienrelevant gewesen sei.3

TG kritisiert die Schlechterstellung der versicherten Personen gegenüber den Versicherungsgesellschaften. Vergleiche man die Art. 28 und 28a VE-VVG so falle auf, dass das Versicherungsunternehmen im Falle einer Gefahrserhöhung «in jedem Fall» (vgl. Art. 28 Abs. 4 VE-VVG) Anspruch auf eine Prämienerhöhung habe. Ein entsprechendes Recht stehe der versicherten Person im Falle einer Gefahrsminderung indessen nicht zu. Sie sei diesbezüglich auf das Wohlwollen des Versicherungsunternehmens angewiesen. Zudem ist für den Kanton auch nicht nachzuvollziehen, weshalb die Wirkungen der Erhöhung beziehungsweise Reduktion der Prämien zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten sollen. VD weist zudem darauf hin, dass die vorliegende Regelung weder Kriterien für die Berechnung noch eine Höchstgrenze der Prämienerhöhung kenne. Auch sehe der Entwurf keine Höchstdauer (z.B. vier Wochen) vor, für die eine Prämienerhöhung rückwirkend geltend gemacht werden könne. Aus seiner Sicht sollte das Recht des Versicherers auf Prämienerhöhung entweder ganz gestrichen oder dann klar geregelt werden.

Lloyd’s beantragt, die Art. 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 VE-VVG dahingehend zu ergänzen, dass bei einer wesentlichen Gefahrserhöhung oder –minderung nicht bloss eine Anpassung der Prämie, sondern zusätzlich oder stattdessen auch eine Anpassung der Vertragsbestimmungen statthaft würde. Namentlich sollte ein Versicherungsunternehmen in der Lage sein dem Versicherungsnehmer die Erhöhung des Selbstbehalts, die Anwendung eines Deckungsausschlusses auf eine bestimmte Gefahr oder Schadenkategorie oder die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen für gewisse Deckungsaspekte zu offerieren. Diese Flexibilität würde es den Parteien erlauben, eine für beide Seiten akzeptable Anpassung der Versicherungsbedingungen zu verhandeln, welche der eingetretenen Gefahrsänderung angemessen sei.

Der SGV, der SVV, der TCS, die Groupe Mutuel sowie der SBV lehnen die neuen beziehungsweise geänderten Bestimmungen zur Änderung der Gefahr ab, weil diese nicht Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments seien. Aus Sicht der Groupe Mutuel stellen sich insbesondere auch krankenkassenspezifische Umsetzungsfragen. Gemäss der Assura sollten die neuen beziehungsweise geänderten Bestimmungen zur Änderung der Gefahr deshalb auch nicht auf Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung angewendet werden. Zudem verursache die umfassende Neuregelung der Gefahrsänderung aus Sicht der Groupe Mutuel auf Seiten der Versicherungsunternehmen beträchtliche zusätzliche Aufwände und Kosten1, denen auf Seiten der Versicherten kein entsprechender Zusatznutzen gegenüberstehe.

3 So auch die Assura SA.