Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht
VVG mit den vorliegenden Änderungsvorschlägen insgesamt kunden- und anwenderfreundlicher, und es entledigt sich etlicher, in den letzten Jahrzehnten festgestellter Unsicherheiten. Aus Sicht von BS wägt die Vorlage umsichtig zwischen den Interessen der Versicherungsbranche und jenen der Versicherungsnehmer ab. JU begrüsst ausdrücklich, dass die vorliegende Revision aktuellen Bedürfnissen im Versicherungsvertragsrecht Rechnung trägt. Aus Sicht von SG nimmt die Revisionsvorlage berechtigte Anliegen auf, insbesondere im Bereich des Schutzes der Versicherungskunden. Er beurteilt diese Massnahmen insgesamt als zielgerichtet und massvoll. NE unterstützt eine schlanke Optimierung des VVG. Aus seiner Sicht ist es wichtig, dass die bewährten und die in den Jahren 2006/2007 teilrevidierten Bestimmungen beibehalten werden. Gleichzeitig begrüsst er die weiteren vorgeschlagenen Revisionspunkte, weil diese die Stellung der Versicherungsnehmer verbessern würden. Die AGV begrüsst die Revisionsvorlage ebenfalls; das Gesetz werde insgesamt kundenfreundlicher ausgestaltet und um verschiedene, in den letzten Jahren festgestellte Unsicherheiten und Unzulänglichkeiten bereinigt.
Die SP erachtet die Anpassung des VVG an die Wirtschaftsentwicklung nach wie vor als dringlich. Die vorliegende Teilrevision nehme einige der wichtigen Anliegen in Bezug auf eine ausgewogene Verteilung der Rechte und Pflichten von Versicherungen und Versicherungsnehmern auf. Sie verbessere die Stellung der Versicherten, was grundsätzlich positiv zu werten und zu unterstützen sei. Wichtig sei aus Sicht der SP, dass die Vorschläge des Bundesrats bezüglich zentralen Konsumentenschutzanliegen nicht weiter verwässert würden, sondern der Schutz der Verbraucher tatsächlich ausgebaut werde. Die CVP unterstützt die vorliegende Revision im Grundsatz. Für sie sei es wichtig, dass das VVG die Vertragsfreiheit hoch und die administrativen Hürden für die Unternehmen – trotz erhöhter Regulierung – tief halte. Die aktuelle Teilrevision nehme berechtigte Anliegen der Versicherungskunden auf und entspreche nach Ansicht der Partei grundsätzlich auch dem Rückweisungsauftrag des Parlaments. Für die CVP sind allerdings die Folgen der neuen Regulierungen nur schwer einzuschätzen. Sie hätte deshalb eine Regulierungsfolgen-Abschätzung sehr begrüsst. Die glp unterstützt die vorliegende Revision des VVG ebenfalls. Sie stärke unter anderem wichtige und berechtigte Anliegen der Versicherten in den Bereichen Widerrufsrecht, Kündigungsrecht und Verjährungsfrist. Aus Sicht der Partei gehe die Revisionsvorlage jedoch teilweise über den Rückweisungsbeschluss des Parlaments hinaus. Und gerade diesen neuen Eingriffen in die Vertragsfreiheit bei freiwilligen, privaten Versicherungen stehe die glp kritisch gegenüber. So schränke die Vorlage neben eher formalen Änderungen auch die Versicherungsfreiheit stärker ein (vgl. Art. 35a – 35d VE-VVG). Der Partei sei es wichtig, dass die vorliegende Revisionsvorlage im Parlament mehrheitsfähig werde. Sie bittet deshalb den Bundesrat, auf Punkte, die nicht Teil des überwiesenen Rückweisungsauftrags von 2011 gewesen seien, zu verzichten.
Verschiedene [Anzahl 15] Teilnehmer unterstützen die Revision des VVG zwar grundsätzlich, den vorliegenden Entwurf lehnen sie allerdings ab beziehungsweise sie fordern eine Beschränkung auf jene Revisionspunkte, wie sie das Parlament 2013 definiert habe (BDP, FDP, SVP, ACA, economiesuisse, SVV, SIBA, santésuisse, ÖKK, Assura, Groupe Mutuel, SBV, SGV, SVVG, curafatura). Die SVP hält den Bundesrat explizit an, die Vernehmlassungsvorlage zu überarbeiten und ihn um den Rückweisungsbeschluss hinausgehende Elemente zu bereinigen. Die Partei droht mit der Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat, sollte dieser ihrer Forderung nicht nachkommen. Aus Sicht der BDP sei die Versicherungskundschaft in der Schweiz durch das geltende Versicherungsrecht und durch freiwillige Massnahmen der Versicherer bereits gut geschützt. Sie lehnt deshalb beispielsweise Änderungen an den Informationspflichten der Versicherer (Art. 3 VE-VVG) oder an den Folgen der verletzten Anzeigepflicht (Art. 6 VE-VVG) ab. Hingegen seien gemäss der BDP Anpassungen zu berücksichtigen, wie sie die Versicherungsbranche bezüglich verbesserter Eingrenzung des Schutzbereichs,