Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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verpflichten würden. Insbesondere auch deshalb, weil viele Makler diesbezüglich ihrer Informationspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommen würden. Die FER, santésuisse, die ÖKK sowie die Assura auf der anderen Seite lehnen die Neuregelung ab und plädieren für eine Höchstversicherungsdauer von fünf Jahren.
ZH begrüsst ausdrücklich die Einführung eines einseitigen ordentlichen Kündigungsrechts zu Gunsten der Versicherten in der privaten Krankenversicherung. Anders als in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sei es dem Krankenzusatzversicherer nach geltendem VVG freigestellt, ob er in den Versicherungsbedingungen lediglich die Kündigungsmöglichkeit durch die versicherte Person vorsieht oder ob er auch sich selber dieses Recht (z.B. Kündigung im Schadenfall) vorbehalte. Dies sei auf Grund der besonderen Natur der Krankenversicherung, wo sich die Versicherungsnehmenden mit der Versicherung ja gerade gegen das Risiko versichern, ein schlechtes Risiko zu sein, nicht zielführend.
Der SVV, curafutura , die Groupe Mutuel und der SBV sehen im in Abs. 4 vorgeschlagenen Verbot für Versicherungsunternehmen, einen Krankenversicherungsvertrag ordentlich zu kündigen, einen gravierenden Eingriff in die Vertragsfreiheit. Dieser stehe im Widerspruch zum Rückweisungsbeschluss des Parlaments und werde deshalb abgelehnt. Zudem sei für den SVV nicht nachvollziehbar, weshalb in Bezug auf die private / freiwillige Krankenzusatzversicherung nicht der Vorschlag gemäss Botschaft von 2011 zur Totalrevision des VVG5 aufgenommen worden sei. Auch für die SGHVR würden im Kontext einer auf Freiwilligkeit beruhenden Versicherung Bedenken aufkommen, dem Versicherer jegliche (ordentliche) Kündigungsmöglichkeit abzusprechen. Insbesondere auch deshalb, weil den Versicherungsunternehmen verwehrt werden soll, laufende Verträge anzupassen. Santésuisse und die ÖKK weisen darauf hin, dass dem Versicherungsnehmer bereits heute bei Heilungskosten-Zusatzversicherungen ein Kündigungsrecht zukomme. Dieses dürfe jedoch nicht auch auf andere Krankenzusatzversicherungen ausgeweitet werden (wie z.B. auf Erwerbsausfall- bzw. Krankentaggeldversicherungen). Es dränge sich deshalb hierzu eine entsprechende Präzisierung auf.
Der SGV und das Centre Patronal sowie die Assura erachten es als sehr problematisch, dass Verträge, die im gegenseitigen Einvernehmen auf eine lange Dauer abgeschlossen wurden nach drei Jahren plötzlich kündbar sein sollen. Aus ihrer Sicht sollte weder ein ordentliches, noch ein ausserordentliches Kündigungsrecht (vgl. Ziff. 1.6.2, unten) eingeführt werden oder aus Sicht der Assura mindestens eine Übergangsregelung für bestehende Verträge ins Gesetz aufgenommen werden. Der SGV lehnt zudem auch das einseitige Kündigungsrecht in der Krankenversicherung gemäss Abs. 4 des Entwurfs ab.
1.6.2 Ausserordentliche Kündigung (Art. 35b VE-VVG)
SO erachtet die Ermöglichung einer ausserordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrags bei wichtigen Gründen als sinnvoll. Der TCS auf der anderen Seite lehnt den vorliegenden Vorschlag für ein ausserordentliches Kündigungsrecht ab. Zum einen sehe der Rückweisungsbeschluss von 2013 lediglich die Einführung eines ordentlichen Kündigungsrechts vor, welches den Versicherungsnehmer schon genügend schütze, zum anderen führe die nicht abschliessende Auflistung von ausserordentlichen Kündigungsgründen zu Rechtsunsicherheit.
5 Vgl. 11.057, Botschaft vom 7. September 2011 zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes zu Art. 52 VE-VVG (S. 7763 ff.).