Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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wesentlich, dass für bestehende Versicherungsverträge grundsätzlich das bisherige VVG weitergelte und das neue Recht mit einer Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren ausschliesslich auf neu abzuschliessende Verträge Anwendung finde.

4.1.2 Aufhebung bestehender Vorschriften (Art. 103 VVG)

ZH, GL, SO, SG und AG sowie die VKG, das ECA JU, die AGV und die GVG bedauern die beabsichtigte Streichung von Art. 103 Abs. 2 VVG. Der Vorbehalt diene der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit und sei deshalb (insbesondere im Zusammenhang mit den öffentlichrechtlich organisierten kantonalen Gebäudeversicherungen) zweckmässig. ZH macht einen konkreten Formulierungsvorschlag zu einem Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts im VVG.

5 Änderung anderer Erlasse

5.1 1. Obligationenrecht

Der OM-PV schlägt vor, die Regelung in Art. 105 Abs. 1 OR, wonach Verzugszinsen auf fälligen Rentenzahlungen erst ab Betreibung geschuldet sind, zu streichen. Diese Regelung sei nicht mehr zeitgemäss. Zudem erschwere sie die Rechtsdurchsetzung der Bezüger von privaten Renten-Leistungen der Lebensversicherer gegenüber den Empfängern von anderen Versicherungsleistungen, wenn der Versicherer in Verzug gerate.

5.2 2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004

Der OM-PV schlägt vor, alle ungebundenen Versicherungsbroker ohne jegliche Ausnahmen zur verpflichten, eine Berufshaftpflicht-Versicherung mit Run-Off-Deckung abzuschliessen. In ihrer langjährigen Praxis habe die Ombudsstelle festgestellt, dass einige ungebundene Versicherungsvermittler gar nicht mehr als solche tätig seien, wenn sich ein Kunde im Nachhinein (meistens sei dies erst einige Jahre nach Abschluss einer vermittelten Police der Fall) gegen die beim Vertragsschluss durchgeführte Beratung des Brokers beschwere. Mit der einer angemessenen Nachdeckung von zum Beispiel fünf Jahren nach Aufhebung der Police infolge Berufsaufgabe und eines direkten Forderungsrechts der geschädigten Person könnte das beschriebene Problem in der Praxis gelöst werden. Der SVV – auf der anderen Seite – regt an, in der vorliegenden Revision des VVG auf die geplanten Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Art. 2, 2bisund 86 VE-VAG) zu verzichten. Eine Änderung dieser VAG-Bestimmungen sei nicht Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments und auch keine Folge der vorliegenden VVG-Teilrevision. Zudem solle das VAG in Kürze ebenfalls revidiert werden. In Anbetracht des Umstands, dass im Rahmen der vorliegenden Revision des VVG keine zeitliche Dringlichkeit bestehe erachtet es der Verband deshalb als sachlich sinnvoll, die vorliegende Thematik im Zusammenhang mit der geplanten VAG-Revision zu prüfen.