Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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bereits vor dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags eintrete, ohne dass der Versicherungsnehmer dies melden müsse. Die Groupe Mutuel befürchtet gar, dass die Änderung eine höhere Zahl von Betrugsversuchen zulasten des Versicherungskolletivs nach sich ziehen könnte.
1.2.4 Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht (Art. 8 VE-VVG)
Der SVV und die Groupe Mutuel lehnen die vorgeschlagene Änderung ab, denn der zweite Satz von Art. 8 Ziff. 6 VVG habe in der Praxis (z.B. bei öffentlichen Ausschreibungen von Versicherungsleistungen) durchaus seine Berechtigung.
1.3 3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags
1.3.1 Vorläufige Deckungszusage (Art. 9 VE-VVG)
SO, die SKS, die ACSI, die FRC und die OM-KV sehen in der ausdrücklichen Regelung zur vorläufigen Deckungszusage eine grosse praktische Bedeutung (z.B. Vermeidung von Doppelversicherungen) und befürworten die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich. ZG und AR weisen darauf hin, dass vorläufige Deckungszusagen nur eingeholt würden, wenn aus zeitlichen Gründen bereits umgehend eine Deckung vorliegen müsse und die Ausstellung der Police erst später erfolge. Sie teilen die Ansicht des SGV und des Centre Patronal wonach es nicht zielführend sei, am Formerfordernis der «Schriftlichkeit» festzuhalten; vielmehr sollte zur Erleichterung des elektronischen Geschäftsverkehrs – in Analogie zu vielen anderen Artikeln im vorliegenden Entwurf – die vorläufige Deckungszusage «schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht» erfolgen können. BS und die VIB gehen einen Schritt weiter und beantragen, dass vorläufige Deckungszusagen formlos vereinbart werden können sollten. Das Centre Patronal und der SGV sowie die FER stossen sich daran, dass die Regelung zur vorläufigen Deckungszusage gemäss Art. 98 VE-VVG teilzwingend sein soll. Lloyd’s lehnt das Konzept einer vorläufigen Deckungszusage grundsätzlich ab. Dieses widerspreche dem Prinzip der Vertragssicherheit, an welches jedes im Vereinigten Königreich registrierte Versicherungsunternehmen gebunden sei. Die ACSI und die FRC gehen davon aus, dass die allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) des Versicherungsunternehmens nur Bestandteil einer vorläufigen Deckungszusage sind, wenn dies ausdrücklich so vereinbart worden ist. VD würde es im Sinne der Transparenz und in Anbetracht der Tragweite begrüssen, wenn zum Schutz der Versicherten ausdrücklich im Gesetz (und nicht nur in den Erläuterungen) geregelt würde, dass die Parteien bei vorläufigen Deckungszusagen die allgemeinen Versicherungsbedingungen wegbedingen können. Zudem erachtet er es als wünschenswert, wenn vorläufige Deckungszusagen grundsätzlich befristet würden und geregelt werde, dass die Versicherungsdeckung wegfalle, wenn die vorläufige Deckungszusage nicht innert dieser Frist durch den Abschluss des Versicherungsvertrags betätigt wird.
1.3.2 Rückwärtsversicherung (Art. 10 VE-VVG)
UP und die SKS sowie die ACSI und die FRC begrüssen die vorgeschlagene Regelung ausdrücklich. UP erachtet die bisherige Regelung in Art. 9 VVG insbesondere im Bereich der Krankentaggeld-Versicherung als problematisch. Denn sie könne dazu führen, dass sich ein Versicherungsunternehmen auf Nichtigkeit des Vertrags berufen könne, selbst wenn es gar nicht nach vorbestandenen Krankheiten gefragt hatte und diese dann aber im Laufe des Versicherungsverhältnisses zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatten. Gemäss SO werde mit der Rückwärtsversicherung (sofern dafür ein versicherbares Interesse bestehe und zugleich das