Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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SO begrüsst die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich. Seit der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Teilrevision des VVG endeten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über einen Versicherungsnehmer dessen Versicherungsverträge. Die Folge sei ein versicherungsloser Zustand (Versicherungslücke), der die Konkursverwaltung zum raschen Abschluss einer neuen Versicherung gezwungen hat. Dies habe zu vielen komplexen Praxisfragen geführt. Indem nun (wieder) bestimmt werden soll, dass ein bestehender Versicherungsvertrag bei Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer weiterläuft und die Rechte und Pflichten auf die Konkursverwaltung übergehen, werde die Versicherungslücke zum Schutz der Konkursverwaltung und der Konkursgläubiger verhindert.
Der SVV regt im Interesse der Rechtssicherheit an, den Art. 46a VE-VVG in dem Sinne zu präzisieren, als der Vorbehalt im zweiten Satz von Abs. 1 um die Regelung von Art. 81 VVG ergänzt wird. Zudem wäre nach den Überlegungen des SVV eine Streichung von Art. 46a Abs. 2 VE-VVG möglich, da Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht nachvollziehbar seien.
Die Groupe Mutuel kann die vorgeschlagene Änderung von Art. 55 Abs. 2 VVG (neuer Art. 46a Abs. 2 VE-VVG) nicht nachvollziehen und lehnt sie deshalb ab.
1.8.5 Mehrfachversicherung (Art. 46b VE-VVG)
Die OM-KV sowie die SKS, die FRC und die ACSI begrüssen die vorgeschlagene Ergänzung zum heute geltenden Art. 53 VVG. Die Praxis zeige – so die Ombudsstelle – dass es nach den heutigen Verhältnissen (schlechte, falsche oder fehlende Beratung durch Makler) sehr oft dazu komme, dass Versicherte plötzlich doppelt oder sogar dreifachversichert seien, ohne dass sie sich dessen rechtzeitig bewusst würden. Rückgängig machen liessen sich solche Mehrfachversicherungen heute nur schwer. Auch SO ist bewusst, dass Mehrfachversicherungen im Konsumentenalltag ein Problem darstellten. Die vorgeschlagene Änderung geht ihm allerdings zu weit. Schliesslich sei es der Versicherungsnehmer, der beim Abschluss eines Vertrags wissen sollte, gegen welche Risiken er bereits versichert sei. Er verfüge über die entsprechenden Unterlagen und sei gehalten, diese als umsichtiger Geschäftspartner zu konsultieren, bevor er neue Verpflichtungen eingehe. Zudem komme die vorgeschlagene Regelung im Ergebnis bei Mehrfachversicherungen einem jederzeitigen Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gleich und sei deshalb abzulehnen. Der SVV und die Groupe Mutuel lehnen die vorgeschlagene Änderung ebenfalls unter Vorbehalt der Anpassung betreffend E-Commerce ab. Der Verband ist der Meinung, dass der Bedarf für die vorgeschlagene Änderung nicht ausgewiesen sei. Zudem öffne der neue Abs. 2 von Art. 46 VE-VVG Tür und Tor für Konflikte und Auslegungsstreitigkeiten. Im Weiteren werde der Kunde durch den Versicherer gemäss Art. 3 VVG über den Vertragsinhalt informiert und soll neu ein Widerrufsrecht erhalten (vgl. Art. 2a VE-VVG). Es sei ihm damit möglich, allfällige Mehrfachversicherungen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Ein Ausbau des Kundenschutzes in dieser Sache sei damit – auch im Sinne des Grundsatzes «Verträge sind zu halten» – nicht erforderlich. Santésuisse, die ÖKK und die Assura lehnen die vorgeschlagene Bestimmung zur Mehrfachversicherung ebenfalls ab. Die vorliegende Revision baue bereits die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens massiv aus. Zudem soll ein Widerrufsrecht zugunsten des Versicherungsnehmers eingeführt werden. Aus Sicht der Groupe Mutuel sollte der Art. 46b VE-VVG wie der geltende Art. 53 VVG deshalb ausschliesslich auf die Schadenversicherung und nicht auch auf Summenversicherungen Anwendung finden. Auch der TCS erachtet die vorgeschlagene Ergänzung des geltenden Art. 53 VVG als nicht opportun. Die Versicherer würden immerzu neue Produkte und insbesondere auch kombinierte Versicherungen anbieten. Der TCS befürchtet, dass die neue Vorschrift zur Mehrfachversicherung deshalb endlosen Diskussionen Tür und Tor öffne.