Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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1.6.3 Nachhaftung (Art. 35c VE-VVG)

Die SP sowie die SKS, die FRC und die ACSI unterstützen die Regelung zur Nachhaftung ausdrücklich. Die Partei beantragt zudem eine Verlängerung der Frist von fünf auf zehn Jahre. SO stimmt der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung einer Nachhaftung ebenfalls zu. Jedoch lehnt er die in Abs. 2 vorgeschlagene Ausnahme für den Bereich der Haftpflichtversicherung ab. Gerade bei Haftpflichtversicherungen könne es entscheidend sein, dass die Versicherung auch nach der Vertragslaufzeit noch für Schäden aufkomme, wenn sich die Gefahr während der Laufzeit verwirklicht habe. Nicht immer bestehe eine Folgeversicherung, die solche Deckungen dann bei Anspruchserhebung übernehme (z.B. wenn ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Pensionierung keine Berufshaftpflichtversicherung mehr abschliesse). Auch die SGHVR unterstützt die vorgeschlagene Regelung der Nachhaftung. Sie sei aber auch gegenüber anderen – möglicherweise besseren – Lösungen offen. Die FMH weist darauf hin, dass die vorliegende VVG-Revision mit der Vorlage 13.100 (OR, Verjährungsrecht) koordiniert werden müsse. Sollten Versicherungen nach dem claims-made Prinzip zugelassen werden, müsste auch ein Arzt noch im Zeitpunkt der Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen und somit lange über seine Berufsaufgabe, ggf. auch über seinen Tod hinaus versichert sein können.

Der SVV, der SGV sowie der TCS, santésuisse, die ÖKK, die Assura und die Groupe Mutuel sowie der SBV lehnen die vorgeschlagene Regelung zur Nachhaftung ab. Die Regelung betrifft aus der Sicht des SVV 25 Versicherungszweige und stellt einen gravierenden Eingriff in die Produktegestaltung der Versicherer dar. Versicherungsgesellschaften würden – bei entsprechendem Bedürfnis – schon heute Produkte mit Nachhaftung anbieten. Eine gesetzliche fünfjährige Nachhaftung für sämtliche Versicherungsprodukte allerdings führe zu Mehrkosten, was nicht im Interesse der Versicherungsnehmer sein könne. Insbesondere in der Rechtsschutz-, Krankenzusatz- und in der kollektiven Krankenversicherung sowie bei Lebensversicherungen führe eine zwingende Nachhaftung zu Problemen. Die santésuisse, die ÖKK, die Assura und die Groupe Mutuel führen ergänzend dazu aus, dass es in der Krankenversicherung nahezu unmöglich sei, den Zeitpunkt des Beginns einer Krankheit festzustellen. Aus diesem Grund werde das Behandlungsprinzip angewendet. Auch stelle sich die Frage, was geschehe, wenn ein Nachversicherer – der zwar ebenfalls das Behandlungsprinzip kennt – einen Ausschluss für ein Leiden vornehme, das bereits unter dem früheren Versicherungsvertrag eingetreten war. Es stelle sich die Frage, ob dann die Nachhaftung für dieses spezifische Leiden trotzdem gelte. Unklar sei zudem, was geschehe, wenn der Wechsel zu einem anderen Versicherer nicht nahtlos erfolge. Die Krankenversicherer hätten für diesen Fall bereits heute untereinander eine Vereinbarung getroffen (Freizügigkeitsabkommen FZA), nach welcher bei einem Wechsel der neue Versicherer einen bestehenden und noch nicht abgeschlossenen Fall übernehme. Die vorgeschlagene Regelung zur Nachhaftung könnte zur Kündigung dieser Vereinbarung und nicht zuletzt deshalb wohl auch vermehrt zu Streitigkeiten führen. Weiter werde eine Nachhaftung in denjenigen Fällen als stossend empfunden, in denen der Vertrag wegen Prämienzahlungsverzugs aufgehoben werden müsse.

1.6.4 Hängige Versicherungsfälle (Art. 35d VE-VVG)

Der SVV und die Assura lehnen die vorgeschlagene Regelung zu hängigen Versicherungsfällen ab. Zum einen befinde sich der Art. 35d – welcher die Kranken- und Unfallversicherung betrifft – gesetzessystematisch an der falschen Stelle. Zudem widerspreche die Regelung dem Rückweisungsbeschluss des Parlaments, der klar festhalte, dass unnötige Eingriffe in die Vertragsfreiheit zu vermeiden seien. Die Groupe Mutuel lehnt die vorgeschlagene Regelung zu