Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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wonach – wenn nicht etwas anders vereinbart wurde – Personenversicherungen immer als Summenversicherungen und andere Versicherungen als Schadensversicherungen gelten würden. Die ACSI und die FRC beantragen, dass die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens schriftlich zu erfolgen hat. Aus Sicht der FRC sollte die Informationspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 3 Abs. 3 VE-VVG weiterhin formlos erfolgen können, schliesslich könnten Arbeitsverträge gestützt auf Art. 320 Abs. 1 OR auch formlos geschlossen werden.

Für den OM-PV sind die Informationspflichten zu den Prämien zentral. Aus seiner Sicht sollte der Versicherer deshalb zusätzlich verpflichtet werden, bei Fondspolicen mit variablen Risikoprämien über den entsprechenden Mechanismus zu informieren. In der Praxis habe sich auch gezeigt, dass beim Vertrieb von gebundenen Lebensversicherungen (Säule 3a) häufig nicht darüber informiert werde, dass Beitragszahlungen in gebundene Vorsorgepolicen während der gesamten Vertragsdauer, d.h. nicht nur beim Vertragsabschluss, ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen voraussetzen würden. Gerade bei jungen Erwachsenen mit einer längeren Erwerbspause (z.B. infolge Mutterschaft oder bei einer Ausbildung) und Rückkehrern ins Ausland könne dies zu einer ungewollten Reduktion des Versicherungsschutzes führen. Der Ombudsman weist schliesslich darauf hin, dass mit der beabsichtigten Fokussierung von Abs. 3 auf kollektive Personenversicherungen im betrieblichen Umfeld (namentlich Krankentaggeld-Versicherungen) die Schutzwirkung des geltenden Art. 3 Abs. 3 VVG erheblich eingeschränkt werde. So gebe es seit Jahren zunehmend Kollektiv-Versicherungen, die vorwiegend von Unternehmen (Banken, Reiseunternehmen, Mobiltelefon-Unternehmen etc.) vertrieben würden. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, diese Unternehmen davon zu entbinden, ihren Kunden die wesentlichen Unterlagen zu Versicherungen auszuhändigen, welche sie vertrieben hätten.

Economiesuisse, der SGV, der SVV, die santésuisse, die Assura, die ÖKK und der SVVG sowie die Groupe Mutuel lehnen zusätzliche Informationspflichten der Versicherer grundsätzlich ab. Zum einen widerspreche die Einführung neuer Informationspflichten dem parlamentarischen Rückweisungsbeschluss, zum anderen würde sie auch durch das Geschäftsgeheimnis geschützte Informationen betreffen (z.B. die in Art. 3 Abs. 1 Bst. f VE-VVG vorgesehene Informationspflicht über die mit einer rückkauffähigen Lebensversicherung verbundenen Kosten). Aus Sicht der santésuisse, der Assura, die ÖKK sowie der Groupe Mutuel trage zudem der vorgeschlagene Entwurf zur Informationspflicht bei Summen- und Schadenversicherungen dem Umstand nicht Rechnung, dass auch ein Markt für gemischte Produkte bestehe. Economiesuisse, die Assura und der SVV befürchten zudem, dass Versicherungsnehmer durch Angaben zum Versicherungstyp (Summen- bzw. Schadenversicherung) eher verwirrt, als aufgeklärt würden. Auch die vorgesehene Informationspflicht über die mit einer rückkauffähigen Lebensversicherung verbundenen Kosten sei für die Kunden nicht wesentlich. Einen Zusatznutzen stelle aus Sicht des SVV und des SVVG hingegen die Information betreffend das Widerrufsrecht und für den SGV die Beschränkung der Informationspflicht des Arbeitgebers in Abs. 3 auf kollektive Personenversicherungen dar.

Die SGHVR steht dem Vorschlag, wonach der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags zu informieren habe (Art. 3 Abs. 3 VE-VVG) skeptisch gegenüber. Zwar werde dadurch das Versicherungsunternehmen entlastet; der Arbeitnehmer bliebe hingegen praktisch schutzlos, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachkomme. GE erachtet auch die Folgen einer Verletzung der Informationspflichten durch den Versicherer gemäss Art. 3a VVG als wenig zielführend. Der Kanton würde es vorziehen, wenn der Versicherungsnehmer so gestellt werden würde, als hätte der Versicherer seine Informationspflichten nie verletzt. Auch dem SGB gehen die vorgeschlagenen Änderungen zu wenig weit. Aus