Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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1.4.2 Mahnpflicht des Versicherers; Verzugsfolgen (Art. 20 VE-VVG)

Der SAV, der SGV und der BS beantragen, den Abs. 2 von Art. 20 VE-VVG ersatzlos zu streichen. Auch das Centre Patronal und die FER sind der Ansicht, dass Mahnungen zum Schutz des Schuldners grundsätzlich schriftlich erfolgen müssten – auch in jenen Fällen, in denen der Versicherer die Prämie beim Schuldner abholt.

GE sorgt sich um die Rechte der versicherten Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung (von Kollektiversicherungen) im Verzug ist und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG die Leistungspflicht des Versicherers ruht. Die Arbeitnehmer würden in der Regel nicht über diese Deckungslücke informiert und gingen fälschlicherweise davon aus, dass der Arbeitgeber seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachgekommen sei (insb. wenn die geschuldeten Versicherungsprämien/-beiträge auf dem Lohnausweis ausgewiesen würden). GE würde es begrüssen, wenn diese Situation zugunsten der Arbeitnehmer entschärft werden könnte.

1.4.3 e. Zahlungsort; Bringschuld und Holschuld (Art. 22 VVG)

Der SAV lehnt die vorgeschlagene Streichung von Art. 22 Abs. 1 VVG ab, weil die die Bestimmung von Art. 74 OR auf das schweizerische Geschäft von ausländischen Versicherern keine Anwendung finden würde. Die damit zusammenhängende Rechtsunsicherheit gelte es zu vermeiden.

1.4.4 f. Prämienreduktion (Art. 23 VE-VVG)

Der SVV lehnt die vorgeschlagene Streichung von Art. 23 VVG ab, weil sie nicht Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments sei. Zudem verursache die umfassende Neuregelung der Gefahrsänderung auf Seiten der Versicherungsunternehmen beträchtliche zusätzliche Aufwände und Kosten1, denen auf Seiten der Versicherten kein entsprechender Zusatznutzen gegenüberstehe. Auch santésuisse und die OKK lehnen es ab, den Art. 23 VVG zu streichen.2

1.4.5 g. Teilbarkeit (Art. 24 VE-VVG)

Die SP unterstützt den Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie und begrüsst deshalb die Streichung von Art. 42 Abs. 3 VVG (Teilbarkeit bei einem Teilschaden) ausdrücklich. Aus Sicht der Partei sollte jedoch auch der letzte noch verbleibende Ausnahmefall von der Teilbarkeit der Prämie beseitigt werden: Art. 24 Abs. 2, wonach die Prämie für die laufende Versicherungsperiode ganz geschuldet ist, auch wenn das Risiko weggefallen ist (Totalschaden). Es könne nicht sein, dass beispielsweise die Prämie für eine Autokaskoversicherung für das ganze Jahr bezahlt werden müsse, wenn das Fahrzeug bereits im März gestohlen worden sei. In einem solchen Fall verliere der Versicherungsvertrag seinen Kerninhalt, nämlich Prämienzahlung vs. Risikoübernahme. Die SP, die SKS, die FRC und die ACSI sowie die SGHVR beantragen deshalb die Streichung von Art. 24 Abs. 2 VVG. Die santésuisse und die ÖKK auf der anderen

1 Der SVV erwartet u.a. zusätzliche Aufwände und Kosten bei der Anpassung von Produkten und Dokumenten, sowie eine mögliche Zunahme des Schadenaufwandes.

2 Sollte der Art. 23 VVG dennoch gestrichen werden, müsste aus Sicht der santésuisse und der ÖKK der vorgeschlagene Art. 27 um einen Passus ergänzt werden, der die Bestimmungen zur Änderung der Gefahr auf prämienrelevante Gefahrtatsachen beschränkt.