Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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2.3.5 Lebensversicherung; Vorzeitige Beendigung und Umwandlung (Art. 89VE-VVG)

SO befürwortet ausdrücklich die jederzeitige Kündbarkeit von Lebensversicherungsverträgen nach Ablauf eines Jahres. Er bemängelt jedoch das Fehlen einer gesetzlich geregelten Kündigungsfrist.

2.3.6 Umwandlung und Rückkauf a. Im Allgemeinen (Art. 90 VE-VVG)

Die SP sowie die SKS, die FRC und die ACSI begrüssen die vorgeschlagene Regelung, dass Versicherungsnehmer nach Art. 90 Abs. 2 VR-VVG bei fehlendem Rückkaufswert eine angemessene Entschädigung erhalten sollen. Der Begriff «angemessene Entschädigung„ sei allerdings wenig konkret. Aus ihrer Sicht müsse jedoch sichergestellt werden, dass dem Versicherten mindestens die Sparprämie zurückbezahlt werde (d.h. Prämie abzüglich Provision des Agenten). Die Partei und die Stiftung schlagen deshalb vor, die Umwandlung und den Rückkauf von Lebensversicherungen neu in zwei separaten Artikeln zu regeln.

Der SVV lehnt die vorgeschlagene Regelung ebenso wie die Groupe Mutuel ab, da nicht Bestandteil des parlamentarischen Rückweisungsauftrags. Allenfalls, so der SVV, sei die «angemessene Entschädigung» durch «Rückkaufswert» zu ersetzen.

SO befürwortet die vorgeschlagene Regelung zum Rückkauf ausdrücklich. Für den Kanton stellt sich jedoch die Frage, ob die Umwandlung heute noch praxisrelevant und im Gesetz zu erwähnen sei.

2.3.7 Obliegenheiten des Versicherers; Nachprüfung durch die FINMA; Fälligkeit der Rückkaufsforderung (Art. 92 VVG)

Art. 92 VVG ist nicht Bestandteil der vorliegenden Teilrevision. Aus der Optik des Ombudsmans der Privatversicherung und der Suva gebe es in der heutigen Zeit keinen erkennbaren Grund mehr, dem Versicherer (wie beim Inkrafttreten des VVG im Jahr 1908) eine Frist von drei Monaten für die Bezahlung des Rückkaufswerts zu belassen. Art. 92 Abs. 3 VVG sei deshalb ersatzlos zu streichen.

2.3.8 Pfandrecht des Versicherers; Liquidation (Art. 95 VVG)

Das Centre Patronal ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Verpfändung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen am Erfordernis der Schriftlichkeit festgehalten werden sollte.

2.4 4. Abschnitt: Unfall- und Krankenversicherung

2.4.1 Kollektive Unfall- und Krankenversicherung; Forderungsrecht des Begünstigten (Art. 95a VE-VVG)

Die FMH begrüsst die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich.