Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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Vertrages) um die im dritten Abschnitt (Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags) geregelte Materie zur Verbindlichkeit des Vertrags ergänzt werden. Zudem wäre es zielführend, den Art. 16 VE-VVG wegen seiner grundlegenden Bedeutung an den Anfang des dritten Abschnitts zu stellen und die Art. 14, 15 und 33 in einen neu zu schaffenden 7. Abschnitt mit dem Titel «Eintritt des befürchteten Ereignisses» zu verschieben.
Der SVV unterstützt zwar keine systematischen Änderungen, die mit materiellen Änderungen einhergehen. Er stellt sich jedoch nicht gegen vorgeschlagene Anpassungen im Sinne besser verständlicher Formulierungen ohne inhaltliche Änderungen.
SO schlägt vor, im ganzen VVG auf eine zeitgemässe Ausdrucksweise zu achten. Ausdrücke wie zum Beispiel «Schutze» (vgl. Art. 2 Abs. 3 VE-VVG) oder «Vertragsabschlusse» (vgl. Art. 4 Abs. 1 VE-VVG) sollten dementsprechend durch «Schutz» und «Vertragsabschluss» ersetzt werden.
3.3 Elektronischer Geschäftsverkehr (Art. 2a, 3, 4, 6, 9, 20, 28, 28a, 35a, 35b, 46b, 54, 74, 89 und 95 VE-VVG)
Die Erleichterungen im elektronischen Geschäftsverkehr betreffen zahlreiche Artikel der Vorlage, weshalb die Stellungnahmen hier zusammengefasst dargestellt werden. Die Anpassungen werden von vielen Teilnehmern und insbesondere auch von der Versicherungsbranche ausdrücklich begrüsst (BE, NW, SO, GE, SP, LLA, SVV, SVVG, SGV, curafatura, Groupe Mutuel, FER). Gewissen Teilnehmern gehen die vorgeschlagenen Erleichterungen allerdings zu wenig weit (LLA, SVV). Sie stossen sich insbesondere im Zusammenhang mit der Beibehaltung des Erfordernisses der Schriftlichkeit bei Vertragsschluss und Kündigung an den zu hohen Kosten. Zudem entspreche es nicht den von ihnen festgestellten Kundenwünschen. Der SAV – auf der anderen Seite – ist der Ansicht, dass im Sinne der Rechtssicherheit die Formvorschrift der Schriftlichkeit beibehalten und nicht durch «eine andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht» ersetzt werden sollte.
Der SVV äussert sich sehr differenziert und detailliert zum elektronischen Geschäftsverkehr. Er plädiert dafür, das VVG technologieneutral auszugestalten und Begriffe sowie Formulierungen zu eliminieren, die den elektronischen Geschäftsverkehr behindern könnten. Dabei sei die ganze Wertschöpfungskette aus Unternehmens- und Kundensicht zu betrachten und Begriffe wie «ausstellen», «aushändigen», «übergeben», «im Besitze sein», «der Post übergeben» seien aus dem Gesetz zu streichen und durch Formulierungen zu ersetzen, die der digitalen Welt Rechnung trügen. Der SVV ist zudem der Ansicht, dass im vorliegenden Entwurf die Alternative zur Schriftlichkeit «oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht» zu zurückhaltend verwendet worden sei.