Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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der lnformationsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer – mangels Sanktionsmöglichkeiten – kaum werde durchsetzen lassen. Aus Sicht der Suva müssten zudem die Einredemöglichkeiten der Versicherer entfallen. Anderenfalls seien die geschädigten Personen und die regressierenden Sozialversicherer gezwungen, vorsorglich sowohl die Betriebe oder natürlichen Personen als auch das Versicherungsunternehmen einzuklagen, wenn zum Beispiel mit einer Einrede wegen grober Fahrlässigkeit gerechnet werden müsse. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung und führe im Haftungsprozess zu Interessenkollisionen. In solchen Konstellationen führe nur ein internes Regressrecht des Versicherungsunternehmens auf den Versicherungsnehmer zu einer angemessenen Lösung.

Dem OM-PV erscheint das vorgeschlagene direkte Forderungsrecht bei freiwilligen Versicherungen als problematisch, weil damit ohne den Willen der Vertragspartner Drittpersonen direkte Rechte aus dem abgeschlossenen Vertrag erhalten würden und damit letztlich die Vertragsfreiheit des (die Prämie bezahlenden) Versicherungsnehmers eingeschränkt werde, wozu auch die Vertragsausübungsfreiheit gehöre. Der SVV sieht im direkten Forderungsrecht der geschädigten Person ebenfalls keinen Mehrwert – weder für die Kunden noch für die Versicherungsgesellschaften. Echten Mehrwert gebe es grundsätzlich nur bei strenger Kausalhaftung mit klarer gesetzlicher Tatbestandsmässigkeit (klassisch und anerkannt im Strassenverkehrsrecht); bei allen anderen Konstellationen (Vertrags- oder Verschuldenshaftung, milde Kausalhaftung etc.) sei das direkte Forderungsrecht eher hinderlich oder gar schädlich. Es fehle deshalb an einem echten Bedarf für ein generelles direktes Forderungsrecht der geschädigten Person, weshalb Art. 60a VE-VVG vom SVV abgelehnt werde. Das in Art. 60 VVG statuierte Pfandrecht des geschädigten Dritten hingegen, sei zielführend und deshalb auszubauen (vgl. Ziff. 2.2.2, oben).

Der SVV stellt im Weiteren eine zunehmende Regulierungsdichte im Bereich der Pflichtversicherungen fest. Nach Zählung des Verbands würden in der Schweiz auf Bundesebene über vierzig und in den Kantonen über einhundert obligatorische Haftpflichtversicherungen existieren. Diese Obligatorien seien jedoch nach keinem einheitlichen Vorgabesystem erlassen worden. Der SVV erachtet dies jedoch als nötig, wenn eine Pflichtversicherung einen Mehrwert für Konsumenten darstellen soll. Zudem sei es vielfach eine Ermessensfrage, in welchen Bereichen Pflichtversicherungen Sinn machten. Damit dieses Ermessen einheitlich ausgeübt werden könne und ein einheitlicher Bemessungsmassstab gelte, empfiehlt der SVV jeweils vor dem Entscheid, eine Pflichtversicherung einzuführen, gestützt auf ein Bewertungsschema diverse Kriterien systematisch zu gewichten. Und weil Gefahren keine Grenzen kennen würden, seien Pflichtversicherungen nach einheitlichen Grundsätzen und ausschliesslich bundesrechtlich zu regeln. Für Einzelfälle wie grosse Veranstaltungen, Feste, Rennen etc. bliebe jedoch die lokale Behörde zuständig.

Lloyd’s lehnt die vorgesehene Änderung ebenfalls ab. Der Versicherer befürchtet eine Zunahme der Zahl der Haftpflichtansprüche, was wiederum eine Erhöhung der Versicherungsprämien nach sich ziehe. Zudem schütze Art. 60a VE-VVG nicht die Versicherten, sondern die geschädigten Dritten. Die vorgeschlagene Bestimmung gehöre somit nicht in das VVG.

Der SGV und die SIBA lehnen die generelle Einführung eines direkten Forderungsrechts ab. Die Verbände sehen darin keinen Mehrwert für die Konsumenten vielmehr würde das Institut der Haftpflicht untergraben, wonach sich der Geschädigte an den Schädiger zu halten habe. Auch die FMH lehnt die vorgesehene Änderung ab. Im vorgeschlagenen direkten Forderungsrecht sieht der Verband eine erhöhte Gefahr von Kulanzzahlungen, welche zur Schädigung der beruflichen Reputation eines Arztes führen können.