Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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rungsunternehmens ausgestaltet sei. Dem Versicherungsnehmer könnten ebenfalls ungedeckte Kosten entstanden sein, wenn ein Versicherungsunternehmen den Abschluss eines Versicherungsvertrags verweigere. Hierfür stünde dem Versicherungsnehmer jedoch kein entsprechendes Entschädigungsrecht zu.

Die FER, das Centre patronal sowie der SGV und die Groupe Mutuel auf der anderen Seite lehnen die Einführung eines vierzehntägigen Widerrufsrechts für Versicherungsverträge grundsätzlich ab. Ein generelles Widerrufsrecht würde aus Sicht des Verbands zu einer Zunahme unnötiger administrativer Umtriebe mit entsprechender Kostenfolge bei den Versicherungen führen, für die unweigerlich die Gesamtheit der Versicherten aufzukommen habe. Aus Sicht der FER und des Centre patronal bestehe bei Versicherungsverträgen für Konsumenten kein zusätzliches Schutzbedürfnis, welches die Einführung eines Widerrufsrechts rechtfertigen würde. Ganz im Gegenteil: Heute könne man sich vor Vertragsschluss – z.B. im Internet – ausführlich über die verschiedenen Produkte informieren. Der SVVG, santésuisse, die Assura und die ÖKK sowie der TCS teilen diese Meinung und möchten deshalb das Widerrufsrecht

– wie in praktisch allen EU-Staaten – auf Lebensversicherungsverträge beschränken. Durch die Beschränkung auf Lebensversicherungsverträge liesse sich gemäss dem TCS zudem das Missbrauchsrisiko reduzieren, welches insbesondere bei zeitlich begrenzten Versicherungen und bei vorläufigen Deckungszusagen bestehe. Die Assura befürchtet, dass die Einführung eines Widerrufsrechts dazu führen wird, dass die Versicherer im Widerrufsfall die mit dem Vertragsschluss zusammenhängenden Kosten zu tragen hätten. Sie schlägt deshalb vor, diese dem widerrufenden Versicherungsnehmer aufzuerlegen.

1.2 2. Abschnitt: Aufklärungspflichten

1.2.1 Informationspflicht des Versicherers (Art. 3 VE-VVG)

Die Verbesserung der Informationspflicht des Versicherers bei Vertragsabschluss wird von verschiedenen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (OM-KV, SP, BE, SO, GE, UP, SGHVR, ACSI, FRC). Die OM-KV erachtet die Informationspflicht zur Summen- beziehungsweise Schadenversicherung als sehr sinnvoll, weil zum Beispiel im Bereich der Krankentaggeld-Versicherung den Versicherten – insbesondere den Kleinunternehmern – erst bei Eintritt des versicherten Ereignisses bewusst werde, dass sie keine Summenversicherung hätten. ZH beantragt in diesem Zusammenhang, dass die Versicherungsunternehmen im Bereich der Krankenzusatzversicherung in Art. 3 VVG zusätzlich dazu verpflichtet werden, über die Finanzierungsmethode einschliesslich der Bildung und Verwendung von Altersrückstellungen zu informieren. Diese Information sei für die Produktewahl der Versicherten besonders wichtig, da die Zusatzversicherung zumeist für die ganze Lebensdauer gedacht ist. Insbesondere würden die Konsumenten dadurch auch in die Lage versetzt, neben den aktuell geltenden Prämien auch deren voraussichtliche künftige Entwicklung vergleichen zu können. Durch unterschiedliche Finanzierungsmethoden könne das Ausmass der Prämienabstufungen im Alter unterschiedlich stark ausfallen; diese Kenntnis könne für den Vertragsabschluss entscheidend sein. Die SGHVR ist der Meinung, dass die Pflicht über die Rechtsnatur (Schaden- oder Summenversicherung) der einzelnen Versicherungsleistungen eigentlich schon nach dem heutigen Recht bestehe. Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt die Gesellschaft, in der Botschaft darauf hinzuweisen, dass diese Qualifikation auf der Ebene der einzelnen Versicherungsleistungen und nicht auf jeder Police zu erfolgen habe. Der SBV hingegen lehnt die vorgeschlagene Informationspflicht zur Summen- und Schadenversicherung ab. Diese führe in der Praxis bei «Mischprodukten» in der Krankenversicherung zu grossen Problemen. Die SP sowie die SKS regen an, zusätzlich zu den vorgeschlagenen Änderungen eine inhaltliche Vermutung einzufügen,