Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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1.5.1 Änderung der Gefahr (Art. 27 VE-VVG)
Der SVV lehnt den neuen Art. 27 VE-VVG ab, weil dieser nicht Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments sei. Zudem verursache die umfassende Neuregelung der Gefahrsänderung auf Seiten der Versicherungsunternehmen beträchtliche zusätzliche Aufwände und Kosten, denen auf Seiten der Versicherten kein entsprechender Zusatznutzen gegenüberstehe.
1.5.2 Gefahrserhöhung (Art. 28 VE-VVG)
Der SVV lehnt den neuen Art. 28 VE-VVG ab, weil dieser nicht Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments sei. Zudem verursache die umfassende Neuregelung der Gefahrsänderung auf Seiten der Versicherungsunternehmen beträchtliche zusätzliche Aufwände und Kosten, denen auf Seiten der Versicherten kein entsprechender Zusatznutzen gegenüberstehe. Die santésuisse und die ÖKK auf der anderen Seite begrüssen die vorgeschlagenen Konkretisierungen bezüglich der Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung ausdrücklich. Relevanz komme dieser Bestimmung im derzeitigen Umfeld vor allem im Unfallversicherungsgeschäft zu, insbesondere wenn es dabei auch zu Lohnausfällen komme. Allerdings werde bedauerlicherweise die Meldepflicht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine vorübergehende Gefahrerhöhung selbst herbeigeführt habe (z.B. Entlassungswelle) nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Zudem sei die in Abs. 2 vorgeschlagene Frist von sechs auf vier Wochen zu verkürzen.
1.5.3 Gefahrsminderung (Art. 28a VE-VVG)
Die SP erachtet vorgeschlagene Regelung zur Gefahrsminderung als wichtig. Von Bedeutung sei insbesondere auch, dass dem Versicherungsnehmer bei Gefahrsminderung das Recht zur Kündigung und auf Prämiensenkung eingeräumt werde. Die santésuisse und die ÖKK sehen allerdings Prämiensenkungen nur dann als zielführend an, wenn diese auf einer prämienrelevanten Gefahrstatsache beruhten. Der SVV andererseits lehnt den neuen Art. 28a VE-VVG ab. Dieser sei nicht Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments. Zudem verursache die umfassende Neuregelung der Gefahrsänderung auf Seiten der Versicherungsunternehmen beträchtliche zusätzliche Aufwände und Kosten, denen auf Seiten der Versicherten kein entsprechender Zusatznutzen gegenüberstehe.
1.5.4 Vorbehalt besonderer Bestimmungen (Art. 29 VE-VVG)
Der SVV lehnt die vorgeschlagene Streichung von Art. 29 VVG ab, weil diese nicht Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments sei. Zudem verursache die umfassende Neuregelung der Gefahrsänderung auf Seiten der Versicherungsunternehmen beträchtliche zusätzliche Aufwände und Kosten, denen auf Seiten der Versicherten kein entsprechender Zusatznutzen gegenüberstehe.
1.5.5 Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers (Art. 30 VE- VVG)
Der SVV lehnt die vorgeschlagene Streichung von Art. 30 VVG ab, weil diese nicht Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments sei. Zudem verursache die umfassende Neu-