Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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einer vertieften Anpassung des VVG an die digitalen Entwicklungen, einer unveränderten Fortführung der Regelung zur Gefahrsänderung und einer Übergangsbestimmung fordere. Die santésuisse, die Assura und die ÖKK sowie die Groupe Mutuel lehnen insbesondere die Bestimmungen zur zwingenden Nachhaftung, das Verbot für Änderungen der AGB oder das Kündigungsverbot in der Krankenversicherung ab. Der economiesuisse geht die vorliegende Revision ebenfalls zu weit. Sie lehnt Einschränkungen in der Vertragsautonomie mit Nachdruck ab. Sie spricht sich ausdrücklich gegen zusätzliche Informationspflichten der Versicherer aus und plädiert für das Beibehalten der Möglichkeit der Versicherer, die Vertragsbedingungen einseitig anzupassen. Aus Sicht des SVV handelt es sich zufolge der vielen Änderungsvorschläge nicht mehr um eine Teil- sondern um eine Totalrevision des VVG. Im Weiteren würden zahlreiche Vorschläge entweder nicht dem Rückweisungsbeschluss (z.B. Neustrukturierung des Gesetzes, Kündigungsverbot in der Krankenzusatzversicherung etc.) entsprechen oder widersprächen diesem gar (z.B. Erfordernis einer schlanken Teilrevision). Schliesslich erwarten sowohl die drei Parteien als auch die economiesuisse, der SBV und der SVV sowie die Groupe Mutuel eine fundierte Kosten-Nutzen-Abschätzung, welche vorliegend fehle.

Aus Sicht des Centre Patronal sind die Versicherungsnehmer durch das geltende Recht bereits ausreichend geschützt, denn das VVG funktioniere in den meisten Fällen gut. Es sei deshalb auf das vorgeschlagene Widerrufsrecht, das ordentliche Kündigungsrecht, die Verlängerung der Verjährungsfrist sowie auf die Rückwärtsversicherung zu verzichten. Für den SGB bringt die vorliegende Revision keinen Mehrwert solange die Krankentaggeldversicherung nicht strenger reguliert werde (Namentlich die Leistungseinstellung bei laufendem Krankheitsfall und Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Prämienfestlegung beim Übertritt von einer Kollektiv- in eine Einzeltaggeldversicherung). Auch der Bundesrat sei sich dieser Problematik der Prämiensprünge beim Übertritt bewusst und wolle die Problematik im Rahmen der Revision des VVG aufnehmen (vgl. Antwort auf die Interpellation 14.4279 «Missstände bei der Krankentaggeldversicherung»). Der SGB zeigt sich daher erstaunt, dass der Vorentwurf zum VVG keinen entsprechenden Regulierungsvorschlag enthalte. Inclusion Handicap erachtet es als notwendig, die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen in den einzelnen relevanten Lebensbereichen mittels entsprechender Bestimmungen in der jeweiligen Spezialgesetzgebung zu gewährleisten. Der Verband beantragt deshalb, eine Generalklausel im VVG einzuführen, wonach Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung von Versicherungsverträgen nicht benachteiligt und Barrieren beseitigt werden müssten. Zudem sei ausdrücklich festzuhalten, dass jegliche Risikodifferenzierungen auf der Basis aktueller versicherungsmathematischer und statistisch signifikanter Risikobewertungen zu erfolgen hätten. Die Versicherungsunternehmen seien ausserdem zu verpflichten, die statistischen Grundlagen ihrer Risikoeinschätzung offenzulegen, um eine Nachkontrolle zu ermöglichen.

3.2 Systematik / Gliederung des Entwurfs

Die Überarbeitung der Systematik wird von verschiedenen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (BS, TG, GE, VD, SGHVR, SUVA, TCS). Die formelle Anpassung mit neuen Abschnittsbezeichnungen und der neuen Unterscheidung zwischen Sach-, Haftpflicht- und Lebensversicherung sowie Unfall- und Krankenversicherung anstelle der bisherigen Unterscheidung zwischen Schaden- und Personenversicherung dient gemäss den Ausführungen der SUVA der Klarheit. BS begrüsst die moderaten, gleichzeitig aber für die Versicherten sehr wichtigen Änderungen, die umgesetzt werden sollen, ohne die bewährten Strukturen des Gesetzes über Gebühr antasten zu müssen. TG regt an, die Verbindlichkeit des Vertrags vor den Aufklärungspflichten zu regeln. Hierzu müsste der erste Abschnitt des Gesetzesentwurfs (Abschluss des