Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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Ausnützen der einseitigen Kenntnis vom Eintritt des befürchteten Ereignisses ausgeschlossen sei) einem Bedürfnis der Praxis entsprochen. Die OM-KV weist auf der anderen Seite darauf hin, dass der Abschluss von Rückwärtsversicherungen im Bereich der Krankenversicherung für die Versicherer eher uninteressant sei, weil sich eine Person wohl erst versichern würde, wenn sich das Risiko zu verwirklichen beginne. Der TCS, santésuisse sowie die Assura, die ÖKK und die Groupe Mutuel sehen in der Rückwärtsversicherung ein Bedürfnis der Praxis, aber auch einen Paradigmenwechsel. Aus ihrer Sicht sollte besser am Grundsatz des bestehenden Art. 9 VVG (Nichtigkeit des Versicherungsvertrags, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war) festgehalten werden, ergänzt durch einen Passus, welcher es den Vertragsparteien überlässt, eine allfällige Rückwärtsversicherung individuell zu regeln. Das Centre Patronal ist der Meinung, dass es keine ausdrückliche Regelung zur Rückversicherung im VVG brauche. Allfällige Rückversicherungstatbestände könnten auch im Rahmen der Vertragsfreiheit durch Parteien selbst geregelt werden. Auch VD kann den Vorschlag nicht unterstützen. Aus Sicht des Kantons wiederspreche das Konstrukt der Rückwärtsversicherung dem wirtschaftlichen Grundsatz, dass nur künftige Ereignisse versicherbar seien. Die diesbezügliche Rechtsunsicherheit könne zudem zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem versicherbaren Interesse führen. Auch santésuisse sowie die ÖKK und die Assura lehnen das Konstrukt der Rückwärtsversicherung ab und sprechen sich für eine Beibehaltung von Art. 9 VVG in seiner bisherigen Form aus.
1.3.3 Unmöglichkeit des Eintritts des befürchteten Ereignisses (Art. 10a VE- VVG)
Die SKS und die ACSI sowie die FRC begrüssen die vorgeschlagene Regelung ausdrücklich. GL sowie die VKG und das ECA JU sowie die Groupe Mutuel auf der anderen Seite beantragen, den Art. 10a VE-VVG ersatzlos zu streichen. Der Artikel sei eine unnötige Redundanz zu Art. 20 OR, der den zu regelnden Sachverhalt bereits vollumfänglich abzudecken vermöge. Auch die santésuisse sowie die ÖKK und die Assura lehnen die vorgeschlagene Bestimmung zur Unmöglichkeit des Eintritts des befürchteten Ereignisses ab. Sie sei unklar, unnütz und unnötig.
1.3.4 Police (Art. 11 VE-VVG)
Der SVV lehnt die vorgeschlagene Änderung ab, weil das Erfordernis der Schriftform (qualifizierte elektronische Signatur gem. Art. 14 Abs. 2bisOR) im elektronischen Geschäftsverkehr nicht umgesetzt werden könne. Die E-Commerce taugliche Ausgestaltung der Versicherungspolice ziehe jedoch anderweitige Änderungen der Art. 11 und 13 VVG nach sich. Der SVV sieht in der Police zudem lediglich eine Zusammenfassung der wesentlichen Elemente des Versicherungsvertrags, weshalb auf das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet und auch andere digitale Formen zugelassen werden sollten. Auch der OM-PV ist der Meinung, dass die zeitgemässe und daher sehr zu begrüssende Einführung der Textform im Versicherungsvertragsgesetz auch bezüglich der Ausstellung der Police möglich sein müsste, wenn der Versicherungsnehmer mittels Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse dazu sein (konkludentes) Einverständnis abgebe. Der SGV plädiert ebenfalls dafür, elektronisch zugestellte Policen zuzulassen.
Die Groupe Mutuel beantragt, den zweiten Satz von Art. 11 Abs. 1 VVG nicht zu streichen, wonach der Versicherer berechtigt ist, vom Versicherungsnehmer unter anderem auch eine Gebühr für die Ausfertigung der Police sowie für Abänderungen derselben zu erheben. Die