Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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1.8.6 Ersatzpflicht bei Mehrfachversicherung (Art. 46c VE-VVG)

SO sowie die SKS begrüssen die neu vorgesehene Solidarhaftung der Versicherungsunternehmen bei Mehrfachversicherungen. Die Groupe Mutuel auf der anderen Seite lehnt den Vorschlag ab, da dieser nicht durch das Mandat aus dem Rückweisungsbeschluss des Eidgenössischen Parlaments gedeckt sei.

1.8.7 Handänderung (Art. 54 VE-VVG)

TG sieht auch Abs. 4 als revisionsbedürftig an. Er beantragt, den Begriff «Gefahrserhöhung» durch den Begriff «Gefahrenänderung» beziehungsweise «Änderung der Gefahr» zu ersetzen, da wohl auch die «Gefahrsminderung» von dieser Regelung erfasst werden sollte. Andernfalls dürfe sich der Verweis in Art. 54 Abs. 4 VVG nicht auch auf Art. 28a (Gefahrsminderung) des Entwurfs beziehen.

2 II Besondere Bestimmungen

2.1 1. Abschnitt: Sachversicherung

Die SKS begrüsst es, dass die aus ihrer Sicht veralteten Bestimmungen zur Sachversicherung aufgehoben werden sollen (vgl. Art. 48 ff. VVG).

2.2 2. Abschnitt: Haftpflichtversicherung

SG, die VKG und das ECA JU beantragen die Einführung eines Versicherungsobligatoriums in der Privathaftpflicht. Sie weisen darauf hin, dass häufig wirtschaftlich schlechter gestellte Menschen aus Kostengründen auf den Abschluss einer Privathaftpflicht-Versicherung verzichten würden. Im Ereignisfall müsse dann die geschädigte Person für die Heilung oder Reparatur selber aufkommen und dem Schädiger verblieben teils enorme Schulden. Mit einem entsprechenden Obligatorium könnte hier Abhilfe geschaffen werden.

2.2.1 Haftpflichtversicherung a. Umfang (Art. 59 VE-VVG)

SO sowie die SKS, die FRC und die ACSI begrüssen die neue Regelung sehr, wonach bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen Einreden aus dem Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer (wie Selbstbehalt etc.) geschädigten Personen gegenüber nicht geltend gemacht werden können (vgl. Art. 59 Abs. 2 VE-VVG). Dies werde z.B. von den Aufsichtsbehörden über Anwälte und Notare im Kanton bereits heute verlangt. Für SO wären allerdings klärende Ausführungen zum Begriff der obligatorischen beziehungsweise Pflichtversicherungen in der Botschaft dienlich. Verschiedene Teilnehmer (SP, GL, AG, UP) begrüssen die Einführung des Einredeausschlusses gegenüber der geschädigten Person ebenfalls. Einige (GL, AG sowie die AGV und die GVG) beantragen jedoch, den geltenden Art. 59 VVG durch eine Bestimmung zu ersetzen, wonach die Haftpflichtversicherung neben den Ersatzansprüchen des Geschädigten auch die Regressansprüche von Dritten (z.B. Personen- oder Sachversicherung der geschädigten Person) decken muss. Die SP sieht in der Einführung des vorgeschlagenen direkten Forderungsrechts zudem eine bürokratische Erleichterung: Sonst müsse sich der Geschädigte an den Schädiger und dieser sich wiederum an den Versicherer wenden. Der SVV lehnt die vorgeschlagene Änderung ab und verweist dabei auf seine Begründung zur Ablehnung von Art. 60a VE-VVG. Der SGB fordert die Ausdehnung des in Art. 59 Abs. 1 VVG