Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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2.5 5. Abschnitt: Koordination

2.5.1 Regressrecht des Versicherungsunternehmens (Art. 95c VE-VVG)

Verschiedene Teilnehmer (ZH, GL, SO, SG und AG, AGV, GVB, VKG, ECA JU) sehen mit der Einführung eines umfassenden Regressrechts für die Schadensversicherung analog dem Sozialversicherungsrecht ein längst überfälliges Revisionspostulat umgesetzt. Sie begrüssen diese Änderung ausdrücklich. Sie sind jedoch auch der Ansicht, dass die vorgeschlagene Ausnahme gemäss Art. 95c Abs. 3 Bst. c VE-VVG nach ihrem Wortlaut nicht nur Personen erfasse, die in einer engen Beziehung zum Versicherten stünden, sondern auch juristische Personen, Mieter und Pächter. Gerade dies sei jedoch zweck- und sachwidrig und deshalb ersatzlos zu streichen. Art. 95c Abs. 3 Bst. c VE-VVG – so zum Beispiel ZH – sollte insgesamt «um eine systemwidrige Ausuferung durch die Rechtsprechung zu verhindern» allgemein enger gefasst und auf Personen beschränkt werden, die in einer engen Beziehung zur versicherten Person stehen. Die santésuisse, die ÖKK sowie die Assura schlagen vor, Abs. 1 von Art. 95c in einen separaten Artikel zu verschieben, denn dieser habe nichts mit dem «Regressrecht des Versicherungsunternehmens» zu tun. Zudem sei eine dem Sozialversicherungsrecht analoge Bestimmung zu Art. 75 Abs. 3 ATSG in das VVG aufzunehmen.

3 III Zwingende Bestimmungen

SO erscheinen die Anpassungen zu den zwingenden beziehungsweise teilzwingenden Bestimmungen als sachgerecht. Er sieht jedoch Abgrenzungsprobleme im Zusammenhang mit der Nichtgeltung für sogenannte «professionelle Versicherungsnehmer» (vgl. Art. 98a VE-VVG) bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Unternehmen «mit professionellem Risikomanagement». Auch die SIBA würde es begrüssen, wenn klare Vorgaben gemacht werden könnten, was ein «professionelles Risikomanagement» ausmache.

3.1.1 Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen (Art. 97 VE-VVG)

Aus Sicht des SVV ist die Anpassung des Katalogs der zwingenden Bestimmungen nicht Bestandteil des Rückweisungsauftrags des Parlaments und wird deshalb abgelehnt. Die Groupe Mutuel lehnt die Anpassung ebenfalls ab.

3.1.2 Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen (Art. 98 VE-VVG)

Der SVV lehnt die vorgeschlagene Änderung ab, denn eine Änderung des Katalogs der teilzwingenden Bestimmungen sei nicht Bestandteil des Rückweisungsauftrags des Parlaments.

3.1.3 Ausnahmen (Art. 98a VE-VVG)

Die Erleichterungen für professionelle Versicherungsnehmer sowie im Versicherungsgeschäft mit Grossrisiken werden von verschiedenen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (SP, GE und VD). Die LLA zeigt sich ebenfalls befriedigt darüber, dass möglichst wenig invasive Änderungen im Hinblick auf den Schutzbereich von zwingenden und halbzwingenden Bestimmungen vorgenommen worden seien. Auch der TCS und Homburger begrüssen die neu eingeführte