Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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Streichung des Satzes könnte aus Sicht des Krankenversicherers zur Annahme verleiten, dass die Versicherer in Zukunft nicht mehr befugt seien, entsprechende Kosten auf die Versicherten zu überwälzen.
1.3.5 Vorbehaltslose Annahme (Art. 12 VVG)
Der SGV begrüsst die ersatzlose Streichung von Art. 12 VVG. Auch SO und die Groupe Mutuel erachten die Aufhebung der einseitig das Versicherungsunternehmen begünstigenden Genehmigungsfiktion beim Abweichen des Policeninhalts von den getroffenen Vereinbarungen als sachgerecht. Die SP sowie die SKS, die ACSI und die FRC sehen diese gar als äusserst stossend an und begrüsst das Streichen von Art 12 ausdrücklich. Die SP stellt zudem den Antrag, den Art. 12 VVG durch eine Regelung zu ersetzen, welche es den Versicherungsunternehmungen ausdrücklich untersagt, sich auf eine Vertragsbestimmung berufen, wonach der Versicherungsnehmer bei ausbleibendem Widerspruch den Inhalt der Police stillschweigend genehmigt habe. Die santésuisse sowie die ÖKK und die Assura auf der anderen Seite beantragen, dass an der Bestimmung von Art. 12 VVG unbedingt festgehalten werde, denn sie diene insbesondere der Rechtssicherheit im Massengeschäft der Krankenversicherer.
1.3.6 Rechtliche Natur der Police; Abtretung und Verpfändung (Art. 13 VE- VVG)
Aus Sicht der santésuisse, der ÖKK, der Assura sowie der Groupe Mutuel rechtfertigt sich das Verschieben von Art. 73 VVG in die allgemeinen Bestimmungen des VVG nicht, denn dieser betreffe ausschliesslich die Lebensversicherung. Zudem stehe die vorgeschlagene Änderung ausserhalb des Rückweisungsauftrags des Eidgenössischen Parlaments.
1.3.7 Gegenstand der Versicherung (Art. 16 VE-VVG)
Die ACSI und die FRC begrüssen die vorgeschlagene Regelung ausdrücklich.
1.3.8 Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung (Art. 17 VVG)
Die santésuisse und die ÖKK sind mit dem beabsichtigten Streichen von Art. 17 VVG nicht einverstanden. Das vorgeschlagene Streichen von Art. 17 VVG liege zum einen ausserhalb des Rückweisungsauftrags des Eidgenössischen Parlaments, zum anderen sei sie auch im Lichte der neu vorgeschlagenen Abs. 1 und 3 von Art. 16 VE-VVG nicht zwingend nötig.
1.4 4. Abschnitt: Prämie
1.4.1 Prämie (Art. 18 VVG)
Der TCS lehnt die vorgeschlagene Streichung von Art. 18 VVG ab. Er weist darauf hin, dass die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Bezahlung der Prämie eines von fünf Elementen sei, welche den Versicherungsvertrag ausmachten. Zur Förderung der guten Lesbarkeit des VVG sollte dieses deshalb im Gesetz erhalten bleiben. Aus Sicht der santésuisse sowie der ÖKK und der Assura sollte der Art. 18 VVG ebenfalls unverändert beibehalten werden, denn die vorgeschlagene Streichung entspreche nicht dem Rückweisungsauftrag des Parlaments.