Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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II Besonderer Teil

1 I Allgemeine Bestimmungen

1.1 1. Abschnitt: Abschluss des Vertrages

1.1.1 Versicherungsantrag (Art. 1 VVG)

Art. 1 VVG ist nicht Bestandteil der vorliegenden Teilrevision. Die ACSI und die FRC beantragen, im Art. 1 VVG und an sämtlichen anderen Stellen im Gesetz, das Wort «proposition» (Antrag) durch das Wort «pré-contrat» (Vorvertrag) zu ersetzen. Die beiden Organisationen sind der Meinung, dass der Begriff «proposition» für Verwirrung sorge und sich die Konsumenten bei Unterzeichnung des Antrags nicht bewusst seien, sich gegenüber dem Versicherer zu verpflichten.

1.1.2 Widerrufsrecht (Art. 2a und 2b VE-VVG)

Die Einführung eines 14-tägigen Widerrufsrechts wird im Sinne eines verbesserten Konsumentenschutzes von zahlreichen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (OM-KV, BE, ZG, SO, AR, GE, VD, SP, OM-KV, UP, SKS, ACSI, FRC). ZG und AI weisen darauf hin, dass mit der Einführung des Widerrufsrechts für Versicherungsverträge im OR (Art. 40a Abs. 2 OR) auch ein Verweis auf Art. 2a f. VE-VVG eingeführt werden sollte. Die ACSI sowie die FRC auf der anderen Seite sind der Ansicht, dass mit der Einführung eines Widerrufsrechts im VVG der Art. 40a Abs. 2 OR gestrichen werden könne. Aus Sicht von TG sollte das Widerrufsrecht zudem wie im allgemeinen Vertragsrecht üblich, formfrei ausgeübt werden können. Der Kanton regt deshalb an, die formellen Anforderungen des Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen jenen von Art. 40e Abs. 1 OR anzugleichen. Die OM-KV und ZG stützen ein umfassendes Widerrufsrecht: Im Gegensatz zu einem (wie in den meisten EU-Staaten) auf Lebensversicherungsverträge beschränktes Widerrufsrecht sei es zielführend, dieses nicht zu beschränken. Es gebe neben Lebensversicherungsverträgen auch weitere umfassende, über längere Zeit bindende Versicherungsverträge, vor deren übereiltem Abschluss die Versicherungsnehmenden mit einem Widerrufsrecht zu schützen seien. Die OM-KV werde zudem jedes Jahr mit einigen hundert Fällen konfrontiert, in denen sich die Betroffenen gar nicht bewusst gewesen waren, dass sie mit der Unterzeichnung des Formulars bereits einen verbindlichen Antrag unterschrieben hätten. Die dadurch entstehende Doppelversicherung wieder aufzulösen, sei in den meisten Fällen nicht mehr möglich. VD und der OM-PV sehen für die Praxis jedoch Probleme, wenn die vorgeschlagene Regelung zum Widerrufsrecht von 14 Tagen identisch mit der 14-tägigen Bindungsfrist in Art. 1 Abs. 1 VVG ausgestaltet werde. Für die Versicherer habe die vorgeschlagene Regelung zur Folge, dass die von ihr ausgestellten Policen immer widerrufen werden könnten, und zwar unabhängig davon, ob sie während oder nach Ablauf der Bindungsfrist ausgestellt würden. Das Problem könnte aus Sicht des OM-PV gelöst werden, indem ein 14-tägiges Widerrufsrecht mit einer dreiwöchigen Bindungsfrist in Art. 1 Abs. 1 VVG kombiniert werde. Die OM-KV schlägt demgegenüber vor, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Abschluss des Vertrags zu laufen beginnen sollte. Aus Sicht des SAV sollten die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen insoweit erweitert werden, als sie auch über die Beschwerdemöglichkeiten beim OM-PV sowie über die Meldepflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrserhöhung (vgl. Art. 28 VE-VVG) erfassten. VD erachtet es zudem als stossend, dass die in Art. 2b VE-VVG statuierte Entschädigungspflicht einseitig zugunsten des Versiche-