Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten

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deshalb, den Wortlaut von Art. 35 VE-VVG in dem Sinne zu revidieren, dass neue Versicherungsbedingungen nur zukünftig vereinbarten und nicht bereits in Kraft stehenden Policen zugrunde gelegt werden können. Auch sei keine Ausnahme für berufliche oder gewerbliche Risiken mehr vorzusehen. ZG und AR sind ebenfalls der Meinung, dass das Verbot der einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art. 35 Abs. 1 VE-VVG zum Schutz von Kleinunternehmen auch für berufliche und gewerbliche Risiken zur Anwendung kommen sollte.

Die SGHVR begrüsst zwar die Stossrichtung der vorgeschlagenen Einschränkung der Vertragsfreiheit. Sie schiesse aber über das Ziel hinaus und sei nur schwer mit den übrigen Regeln des Vertragsrechts in Einklang zu bringen. Überzeugender als ein generelles Verbot, Versicherungsbedingungen anzupassen sei, dem Versicherungsnehmer im Fall von Vertragsanpassungen das Recht zu geben, den Vertrag (ausserordentlich) zu kündigen. Aus Sicht der Gesellschaft sollte zudem im Gesetz klargestellt werden, was unter «beruflichen oder gewerblichen Risiken» zu verstehen sei, beziehungsweise ob tatsächlich eine Anknüpfung an den versicherten Risiken oder nicht eher – wie im europäischen Recht üblich – an der Person des Versicherungsnehmers angeknüpft werden sollte. Der SBV, Homburger, economiesuisse und der SVV lehnen die vorgeschlagene Änderung ebenfalls ab. Würde Versicherungsunternehmen die Möglichkeit genommen, den Vertragsbestand einseitig mittels Bedingungsänderungsklausel veränderten Gegebenheiten anzupassen, müssten sie Prämienerhöhungen oder Änderungskündigungen aussprechen. Beides wäre aus Sicht von economiesuisse und SVV nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden. Die Groupe Mutuel lehnt die vorgeschlagene Änderung ebenfalls ab. Im Zusammenspiel mit dem in Art. 35a Abs. 4 VE-VVG vorgeschlagenen Kündigungsverbot verbliebe keine Möglichkeit Krankenversicherungsverträge anzupassen. Auch santésuisse, die ÖKK sowie die Assura lehnen den Vorschlag ab. In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung werde auf Listen abgestellt, die regelmässig angepasst werden müssten (z.B. von Kuranstalten oder Zusammenarbeit mit bestimmten Leistungserbringern). Dabei seien in der heute geltenden Aufsichtspraxis nicht nur die klassischen Prämienänderungsklauseln, sondern auch beschränkte Leistungsänderungsklauseln zugelassen. Es sei sehr wichtig, dass diese Möglichkeit erhalten bleibe. Sollte dies nicht möglich sein, dann sei zwingend eine Ergänzung der Bestimmung vorzunehmen, welche es dem Versicherungsunternehmen erlaube, Präzisierungen und Änderungen zumindest zugunsten des Versicherungsnehmers vorzunehmen.

1.6 6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags

1.6.1 Ordentliche Kündigung (Art. 35a VE-VVG)

SO, der SVV, die SKS und die ACSI sowie die FRC befürworten die Aufnahme eines ordentlichen Kündigungsrechts in das Gesetz. Diese ermögliche aus Sicht des Kantons den Versicherungsnehmern, auf die Veränderungen in der Landschaft des Versicherungswettbewerbs zu reagieren und allenfalls durch den Abschluss einer neuen Versicherung Kosteneinsparungen zu erzielen. Gerade für die dem Submissionsrecht unterliegenden Organisationen sei eine grundsätzlich erstmals auf das Ende des dritten Jahres mögliche Kündigung sinnvoll. Ein früheres ordentliches Kündigungsrecht wäre jedoch abzulehnen, würde dieses doch für den Versicherungsnehmer zu einer zu grossen Unsicherheit bezüglich Kostenentwicklung führen. Zudem wäre der Ressourcenaufwand für innert kurzen Zeitabständen durchzuführende Submissionsverfahren unverhältnismässig.

Die OM-KV begrüsst es sehr, dass die Höchstversicherungsdauer auf drei Jahre begrenzt werden soll. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass viele Versicherte sich bei Abschluss des Vertrags nicht bewusst seien, dass sie sich bei vielen Versicherungen gleich auf fünf Jahre