Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 38 Seiten
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statuierten Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung auch auf die Haftpflicht der übrigen Arbeitnehmern und Hilfspersonen und die Ausdehnung des vorgeschlagenen Einredeausschlusses auch auf nicht obligatorische Haftpflichtversicherungen. Die SGHVR befürwortet gar den Erlass eines Pflichtversicherungsgesetzes. Für die VKG und das ECA JU sei die vorgeschlagene Formulierung von Art. 59 Abs. 2 VE-VVG nicht präzise genug. Unklar sei, ob der Einredenausschluss auch gegenüber der Personen- beziehungsweise Sachversicherung der geschädigten Person zum Tragen komme.
Auch die Suva und der SGV sind der Ansicht, dass Art. 59 VVG den Ansprüchen der heutigen Zeit nicht mehr genüge. Deckungsprobleme, welche sich aufgrund der Deckungsausschluss-Klauseln der Versicherer ergeben würden, könnten mit dieser Regelung nicht gelöst werden. Diese Regressausschluss-Klauseln würden sich vor allem gegen die gesetzlichen Regressansprüche der Sozialversicherungen richten und dienten dazu, deren gemäss Art. 72 ATSG auf einer Legalzession begründeten Rückgriffsansprüche zu vereiteln. Diese Deckungsausschlüsse würden somit die versicherten Personen und Betriebe einem erheblichen finanziellen Risiko aussetzen (Regressansprüche). Könne der Sozialversicherer infolge fehlender finanzieller Mittel den Regress nicht durchsetzen, müsse das bei ihm versicherte Kollektiv für den Schaden aufkommen. Eine solche Kostenverteilung sei sachfremd, ineffizient und führe zu einer nicht gerechtfertigten Sozialisierung von Haftpflichtansprüchen. Die Suva und der SGV sind auch der Ansicht, dass die in Art. 59 Abs. 2 VE-VVG vorgeschlagene Beschränkung des Einredeausschlusses auf obligatorische Versicherungen nicht genüge, um Geschädigten und Sozialversicherern einen genügenden Schutz ihrer Ansprüche gegen Haftpflichtige zu gewähren.
2.2.2 Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten (Art. 60 VVG)
Der Art. 60 VVG ist nicht Bestandteil der vorliegenden Teilrevision. Der SVV ist allerdings der Meinung, dass das in Art. 60 VVG statuierte Pfandrecht des geschädigten Dritten – im Gegensatz zum vorgeschlagenen direkten Forderungsrecht des Geschädigten (vgl. Ziff. 2.2.3, unten) – zielführend und deshalb auszubauen sei.
Der SVV unterbreitet einen ausformulierten Vorschlag für einen geänderten Art. 60 VVG. Die Abs. 1 und 2 (neuer Abs. 4) von Art. 60 VVG sollen unverändert beibehalten und durch drei neue Absätze (Abs. 2, 3 und 5) ergänzt werden. Dabei soll dem geschädigten Dritten (im Rahmen der Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages entgegenhalten kann) ein direktes Forderungsrecht zukommen, sofern im Zeitpunkt der Geltendmachung der Schadenersatzforderung keine haftpflichtigen Versicherten als Haftungssubjekte mehr vorhanden sind. Auch soll der Dritte Haftpflichtansprüche im Rahmen der Deckung analog Abs. 2 direkt beim Versicherungsunternehmen geltend machen können, sofern gegen den Versicherungsnehmer bereits eine Pfändungsankündigung erfolgt ist, die Konkursandrohung ausgesprochen wurde oder dessen Zahlungsunfähigkeit auf andere Art offensichtlich ist. Im Weiteren soll der geschädigten Person – wie im neuen Art. 60a Abs. 2 VE-VVG vorgeschlagen – ein Auskunftsrecht über Art und Umfang des Versicherungsschutzes gegenüber der haftpflichtigen Person oder bei Fehlen derselben gegenüber dem Versicherungsunternehmen zustehen.
2.2.3 Direktes Forderungsrecht und Auskunftsanspruch (Art. 60a VE-VVG)
GL und SO, die VKG, das ECA JU, die Suva, die SKS, die FRC, die ACSI sowie die UP begrüssen die gesetzliche Verankerung eines direkten Forderungsrechts sowie des direkten Auskunftsanspruchs der geschädigten Person ausdrücklich. Sie befürchten jedoch, dass sich