Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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tischer Tragweite, wie zum Beispiel bei der Ermittlung des Finanzbedarfs von Bund und Kantonen, wird die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Bundesrat vorgängig informieren. Es handelt sich bei der Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln für eine BFI-Periode nicht um einen im Voraus festlegbaren rechnerischen Prozess, sondern um ein hochschulpolitisches Verfahren, dessen Rahmen in erster Linie von den Finanzplanungen von Bund und Kantonen vorgegeben wird. Innerhalb dieses jeweiligen Rahmens wird die SHK die von der Plenarversammlung festzulegenden Referenzkosten und insbesondere die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung sowie die Entwicklung der Studierendenzahlen soweit möglich berücksichtigen.

Den Vernehmlassungsunterlagen wird ebenfalls ein Verordnungsentwurf des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) beigelegt.

Das Vernehmlassungsverfahren richtet sich nach Artikel 3 Absatz 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VlG)8. Die Totalrevision der V-HFKG betrifft in besonderem Masse die Hochschulträgerkantone und die Hochschulen, der grosse Adressatenkreis rechtfertigt eine Vernehmlassung gemäss VlG. Die V-HFKG ist jedoch keine Bundesratsverordnung mit erheblicher politischer und gesamtschweizerischer Bedeutung, deshalb wird die Vernehmlassung gemäss Artikel 3 Absatz 2 VlG i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b VlG vom Departementsvorsteher des WBF eröffnet. Das Vernehmlassungsverfahren dauert vom 17. Mai bis zum 30. August 2016.

II. Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)

1. Gegenstand der Vorlage

Im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der V-HFKG werden neu die Ausführungsbestimmungen zur Beitragsberechtigung, zu den Grundbeiträgen, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen, projektgebundenen Beiträgen und zu den Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen aufgenommen. Von der bestehenden V-HFKG werden die Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich beibehalten.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der V-HKFG

Erlasstitel

Der Erlasstitel wird unverändert übernommen.

Ingress

Auch die vorliegende Totalrevision der V-HFKG stützt sich auf das HFKG als Ganzes. Da das HFKG diverse kompetenzbegründende Bestimmungen enthält, kann auf die Aufzählung aller einzelnen Artikel verzichtet und stattdessen auf den gesamten Erlass verwiesen werden.

8 SR 172.061.