Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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8. Kapitel: Besondere Bestimmungen für den Fachhochschulbereich

1. Abschnitt: Versuche mit besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachhoch-

schulstudium

Art. 55

Dieser Artikel wird im Rahmen der Totalrevision nicht angepasst und unverändert übernommen. Ein Massnahmenpaket von WBF/SBFI innerhalb der Fachkräfteinitiative dient der Stärkung der Praxisorientierung beim Fachhochschulzugang im MINT-Bereich21. Ein spezifisches Instrument ermöglicht den Fachhochschulen, speziell konzipierte Bachelorstudiengänge anzubieten (1 Jahr längere Studiendauer, 40 % Praxisanteil, validierte Ausbildungsverträge usw.). Diese sollen Maturandinnen und Maturanden ohne einjährige Arbeitswelterfahrung offen stehen. Diese besondere Form der Zulassung steht den Fachhochschulen für drei Startjahrgänge offen (2015/2016/2017) und wird in Artikel 5a der Verordnung des WBF vom 2. September 2005 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien22 genauer ausgeführt. Die Bestimmung ist bis Ende 2019 befristet (Artikel 69 Abs. 2).

2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Abschlüsse für die Ausübung eines reglementier-

ten Berufs

Die Artikel 56f.23 regeln die Anerkennung ausländischer Abschlüsse aus Nicht-EU- bzw. EFTA-Staaten im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs. Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung interkantonal geregelter Berufe sowie die Zuständigkeiten im Bereich der universitären Medizinalberufe gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200624 bleiben vorbehalten. Die Bestimmungen wurden weitgehend von der bisherigen Verordnung übernommen und dienen dazu, den Anwendungsbereich der V-HFKG mit Anhang III FZA25 zu koordinieren und die Zuständigkeit für die reglementierten Berufe festzulegen. Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.26 Neu sind das SBFI bzw. vom SBFI beauftragte Dritte diesbezüglich nicht nur für Fachhochschuldiplome, sondern auch für Diplome universitärer Hochschulen zuständig. Vorbehalten bleiben – wie bisher – die Zuständigkeiten anderer Anerkennungsstellen für reglementierte Berufe (z.B. BAG/MEBEKO im Bereich Medizin und Gesundheit, GS EDK im Bereich Unterricht und Sonderpädagogik usw.). Für Berufe, deren Ausübung in der Schweiz nicht reglementiert ist, stellt Swiss ENIC27 neu Anerkennungsempfehlungen für alle Hochschuldiplome aus.

Die Artikel 56f. ermöglichen dem SBFI, auf Gesuche zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse einzutreten, für die an schweizerischen Hochschulen ein vergleichbarer grundständiger Studiengang angeboten wird. Diese Artikel gelten für Abschlüsse, die von Drittstaaten (d.h. ausserhalb der

21 MINT: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.

22 SR 414.715.

23 Die vorliegenden Artikel stützen sich auf den Entwurf des Bundesrates von Artikel 70 HFKG (siehe BFI-Botschaft 2017- 2020 vom 24. Februar 2016, BB 13), BBl 2016 3377.

24 SR 811.11.

25 Dasselbe gilt für die EFTA gemäss Anhang K Anlage III des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 4. Januar 1960 (SR 0.632.31).

26 In Analogie zu Art. 3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.

27 www.swissuniversities.ch > Services > Anerkennung/Swiss-Enic.