Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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nisse auch ein Ausdruck von Ineffizienz oder einer subkritischen Studierendenpopulation sein können. Schlechte Betreuungsverhältnisse wirken sich langfristig auf die Anzahl der Studierenden und Abschlüsse sowie die Qualität der Ausbildung aus. Aus diesem Grund wird das Kriterium indirekt über die anderen Kriterien der Lehre sowie über die Akkreditierungspflicht berücksichtigt. Im Rahmen der periodischen Festlegung der Referenzkosten hat zudem die SHK die Möglichkeit, die Betreuungsverhältnisse im Sinne einer hochschulpolitischen Prioritätensetzung als Kriterium einfliessen zu lassen. Auch das Kriterium «Qualität der Ausbildung» (Art. 51 Abs. 2 Bst. f HFKG) lässt sich mit quantitativen Indikatoren nicht umsetzen. Eine Umsetzung über qualitative Indikatoren wäre andererseits äusserst aufwändig. Es wird deshalb ebenfalls indirekt über die institutionelle Akkreditierung beitragsberechtigter Hochschulen mitberücksichtigt: Nur institutionell akkreditierte Hochschulen erfüllen die sehr hohen Qualitätsstandards und damit auch das entsprechende Bemessungskriterium. Die Kriterien «durchschnittliche Studiendauer» und «Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen» werden in Kombination mit dem Kriterium «Anzahl Studierende» berücksichtigt, indem die Studierenden gewichtet und nur innerhalb einer maximalen Studiendauer angerechnet werden. Spezifischere Details zu den Verteilungsmodellen finden sich im Anhang.

Art. 7−11

Gemäss HFKG erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur Bemessung der Grundbeiträge (Art. 51 Abs. 7 HFKG). Er legt gemäss Artikel 51 Absatz 5 HFKG insbesondere die Anteile Lehre und Forschung sowie die Kombination und die Gewichtung der Bemessungskriterien fest. Er legt sie so fest, dass sie zur Verwirklichung der Ziele gemäss Artikel 3 HFKG beitragen und berücksichtigt dabei die von der Plenarversammlung der SHK festgelegten Disziplinen und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer. Den Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche trägt er Rechnung. Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

Die Ausführungsbestimmungen der Artikel 7−11 enthalten je zwei Varianten von Verteilungsmodellen für die Universitäten und die Fachhochschulen. Im Anhang werden die Verteilungsmodelle, welche die unterschiedlichen Profile der Universitäten und der Fachhochschulen berücksichtigen, im Detail dargestellt.

Beide Varianten tragen, wie eingangs erwähnt, insbesondere auch den Besonderheiten der unterschiedlichen Hochschulprofile in mehrerer Hinsicht Rechnung: Dies spiegelt sich schwergewichtig in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b wieder, wo ein deutlich höherer Anteil Forschung (30 bzw. 20 %) für die stärker forschungsorientierten Universitäten im Vergleich zu den stärker praxisorientierten Fachhochschulen (15 bzw. 10 %) vorgeschlagen wird. Den unterschiedlichen Profilen wird auch mit den unterschiedlichen Bemessungskriterien bei der Aufteilung des Anteils Lehre und Forschung Rechnung getragen: So werden für die Aufteilung des Anteils Lehre für die Universitäten neben der gewichteten Anzahl Studierender u.a. auch die Anzahl Master- und Doktoratsabschlüsse, d.h. die Regelabschlüsse universitärer Hochschulen bzw. die den universitären Hochschulen vorbehaltenen höchsten akademischen Abschlüsse herangezogen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b). Für die Fachhochschulen werden neben der gewichteten Anzahl Studierender die Anzahl Bachelorabschlüsse, d.h. die berufsqualifizierenden Regelabschlüsse gemäss Artikel 26 Absatz 2 HFKG (Art. 9 Abs. 1 Bst. b) herangezogen. Eine Ausnahme bildet hier der Fachbereich Musik, bei dem der Master als Regelabschluss berücksichtigt wird. Bei Universitäten wie auch bei Fachhochschulen können gemäss Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz 3 Studierende, die einen wichtigen Teil der Kosten der Lehre über Studiengebühren selber decken, ausgeschlossen werden. Auch ausländische Studierende werden für Universitäten und Fachhochschulen unterschiedlich gewichtet (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 9 Abs. 2 Bst. b). Bezüglich dem Anteil Lehre ist darauf hinzuweisen, dass die Disziplinen und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer gemäss Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe a HFKG von der Plenarver-