Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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oder Nutzungen des Gebäudes zur Weiterbildung oder für Dienstleistungen für Dritte. Ebenfalls ausgeschlossen von der Beitragsberechtigung sind Aufwendungen für die Landerschliessung, wenn sich die Einrichtungen ausserhalb des Bauperimeters befinden. Auch Aufwendungen für Unterhaltsarbeiten, für den Rückbau eines Gebäudes sowie Kosten für Bewilligungsverfahren, Versicherungsprämien, Zinsen und weitere Baunebenkosten sind nicht beitragsberechtigt.
2. Abschnitt: Berechnung
Art. 24−28
Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Berechnungsmodalitäten für die beitragsberechtigten Aufwendungen und übernehmen weitgehend die Grundsätze des früheren UFG und des früheren FHSG. Bei einem Kauf des Gebäudes stützt sich die Behörde zur Berechnung des Beitrags auf die Gebäudeschätzung (Art. 24). Um eine unabhängige Schätzung sicherzustellen, wird diese von einer externen Fachperson ausgeführt. Bei Neu- und Umbauten verwendet die Behörde die Methode der Flächenkostenpauschale pro Quadratmeter Nutzfläche. Diese Methode ist in Artikel 25 beschrieben und konkretisiert die pauschale Berechnungsmethode gemäss Artikel 57 Absatz 2 HFKG. Die Flächenkostenpauschalen wurden aus der aktuellen Verordnung übernommen. Diese Methode hat sich bewährt und kommt derzeit in fast allen Fällen zur Anwendung. Wie bisher sind Ausnahmen von der Anwendung dieser Berechnungsart vorgesehen für Sonderfälle von Umbauten, bei denen die Flächenkostenpauschale nicht geeignet ist (Art. 26). Die Prüfung der Schlussabrechnung (Art. 26 Bst. b) kommt insbesondere zur Anwendung, wenn massive Abweichungen zwischen Kostenvoranschlag und Bauabrechnung bestehen.
Wie im UFG ist für die Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen der Zeitpunkt der Beitragszusicherung (Art. 27) massgebend. In Artikel 28 hat der Bundesrat den Beitragssatz auf höchstens 30 % der beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 29−34
Die Bestimmungen dieses Abschnitts legen das Verfahren und die Grundsätze für die Gesuchseinreichung und die Beitragszusicherung fest. Die Bestimmungen der UFV und der FHSV wurden weitestgehend übernommen.
Das Beitragsgesuch wird grundsätzlich von der Trägerschaft der Hochschule oder der Institution eingereicht (Art. 29 Abs. 1). Hochschulen mit mehreren Trägern, so insbesondere die FH, müssen eine Koordinationsstelle bestimmen, die für die Gesuchseinreichung zuständig ist (Abs. 2). Dank dieser Lösung ist ein einziger zentralisierter Ansprechpartner für die Koordination der Kontakte zwischen den zuständigen Behörden während des gesamten Verfahrens zuständig.
Artikel 30 präzisiert, dass bei Gesamtaufwendungen von 10 Millionen oder mehr beim SBFI vor der Ausschreibung des Architekturwettbewerbs oder der Erarbeitung des Vorprojekts eine Voranmeldung (inkl. Raumprogramm) eingereicht werden muss. Bei einem Raumprogramm handelt es sich um eine Liste mit der Art und Anzahl der benötigten Räume und ihrer Flächen. Das SBFI nimmt anschliessend zur Voranmeldung Stellung (Abs. 2). Dabei handelt es sich nicht um eine Verfügung, die den Bund verpflichtet.
Artikel 31 regelt die Fälle, in denen eine Stellungnahme des Hochschulrats erforderlich ist. Wie bereits in der UFV ist vorgesehen, dass die Bauvorhaben mit Aufwendungen von 10 Millionen Franken und