Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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In Bezug auf die anrechenbare Umgebungsfläche verweist Artikel 5 auf die SIA-Norm 416. Absatz 2 hingegen schliesst Flächen aus, die sich ausserhalb der Parzellengrenzen befinden, und öffentlich genutzte Flächen.

Art. 6 Projektierung und Zusatzleistungen

Dieser Artikel regelt die unmittelbare Projektierung und eventuelle Zusatzleistungen. Während die unmittelbare Projektierung für ein zu realisierendes Gebäude in den Flächenkostenpauschalen enthalten ist, können in Absprache mit dem SBFI weitere Zusatzleistungen wie Planung und Projektierung von Varianten oder Architekturwettbewerbe zusätzlich aufgrund der effektiv entstandenen Aufwendungen subventioniert werden. Bei Architekturwettbewerben sind ausschliesslich Preisgelder und Ankäufe beitragsberechtigt.

Artikel 7 legt die Bedingungen zur Beitragsberechtigung für Parkplätze fest: Die Plätze müssen ausschliesslich für Behinderte und Betriebsfahrzeuge der Hochschule oder der Institution vorgesehen und Bestandteil des Bauvorhabens sein.

Gemäss Artikel 8 ist Kunst im Raum beitragsberechtigt, allerdings nur mit bis zu 1 % der beitragsberechtigten Aufwendungen.

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 9−16

Die Bestimmungen des 2. Abschnitts konkretisieren die in den Artikeln 24ff. V-HFKG festgelegten Grundsätze zur Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen und beschreiben die Berechnungsart im Detail. Die Artikel 9 bis 16 übernehmen vollständig die Bestimmungen der bisher geltenden Richtlinien für Beiträge an Universitäts- und Fachhochschulbauten. Artikel 9 verweist auf die in Artikel 17 definierten und in Anhang 1 detailliert aufgeführten sieben Flächenarten und Raumtypen.

Art. 10 Berechnung der Flächenkostenpauschale

Diese Bestimmung führt aus, wie die Flächenwerte der Flächenkostenpauschale berechnet werden. Aufgrund eines «Warenkorbs», der aus zwanzig ausgeführten Universitäts- und Fachhochschulbauten besteht, werden deren effektiv entstandene Kosten auf die Flächen der sieben Raumtypen umgelegt. Die älteren Objekte werden ca. alle fünf Jahre mit neuen ersetzt und die Flächenwerte aufgrund des aktualisierten «Warenkorbs» neu berechnet. Zwischen den periodisch durchgeführten Neuberechnungen werden die Flächenwerte der Teuerung angepasst.

Vor der Anwendung der neu errechneten Flächenwerte hört das SBFI gemäss Art. 57 HFKG den Hochschulrat an.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln insbesondere die Fälle, in denen eine Korrektur der Flächenwerte und Faktoren zulässig ist (Art. 11), bauliche Veränderungen und den Unterhalt (Art. 12)

sowie das Vorgehen bei einer Umwidmung (Art. 14).

Bei der Teuerungsberechnung (Art. 15) stützt sich die Behörde auf den schweizerischen Baupreisindex.