Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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Anhang
Berechnung der Grundbeiträge gemäss HFKG
1. Grundbeiträge nach HFKG
1.1. Einleitung
Die eidgenössischen Räte bewilligen für die Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten und an die Fachhochschulen je einen separaten Zahlungsrahmen.
Von den jährlich total verfügbaren Mitteln für die Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten bzw. an die Fachhochschulen können gemäss Artikel 74 HFKG denjenigen Hochschulen, die in den ersten Jahren nach der Einführung des neuen Berechnungsmodells im Vergleich zum Durchschnitt ihrer Grundbeiträge in den Beitragsjahren 2015 und 2016 mehr als 5 % Einbussen erleiden, Kohäsionsbeiträge ausgerichtet werden. Diese stehen für maximal acht Jahre zur Verfügung und betragen maximal durchschnittlich 6 % der total verfügbaren Mittel (pro Zahlungsrahmen).
In der folgenden Darstellung werden zur Veranschaulichung von den total verfügbaren Mitteln für die Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten bzw. an die Fachhochschulen maximal 6 % für die Kohäsionsbeiträge reserviert. Somit betragen die Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge mindestens 94 % der verfügbaren Mittel.
100 % Total verfügbare Mittel
(nach Abzug der festen Beiträge an
Hochschulinstitutionen)
mind. 94 % durchschnittlich max. 6 % für die leistungsbemessenen Beiträge für die Kohäsionsbeiträge
1.2. Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge
Das HFKG sieht in Artikel 51 vor, dass die Grundbeiträge nach einem Verteilungsmodell entsprechend den Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet werden. Der für die Festlegung eines Verteilungsmodells wichtigste Grundsatzentscheid betrifft somit die Gewichtung der Lehr- und Forschungsleistung der Universitäten und der Fachhochschulen.
Bei den Grundbeiträgen handelt es sich primär um eine subsidiäre Unterstützung des Bundes an die Aufwendungen der Hochschulen für die Lehre. Die Forschung wird in erster Linie aus anderen Quellen (SNF, EU, KTI) finanziert. Da eine qualitativ hochstehende Lehre aber forschungsbasiert ist, werden beim Verteilungsmodell zu den Grundbeiträgen auch Leistungskriterien für die Forschung berücksichtigt.
Die heutige Situation gemäss UFG bzw. FHSG präsentiert sich wie folgt: Bei der Verteilung der Grundbeiträge an die Universitäten wird die Gewichtung 70 % Lehre und 30 % Forschung angewendet; bei den Fachhochschulen 92 % Lehre und 8 % Forschung.
Für das neue Verteilungsmodell nach HFKG stehen zwei Varianten im Vordergrund, welche die Andersartigkeit der stärker forschungsorientierten Universitäten bzw. stärker praxisorientierten Fach-