Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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voraussetzungen nach wie vor erfüllen. Wie bereits das frühere UFG sieht das HFKG eine Überprüfung alle vier Jahre vor. Dieser Rhythmus entspricht auch der Vierjahresperiode der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation. Bei der Überprüfung wird insbesondere untersucht, ob Änderungen eingetreten sind, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben könnten. Die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind verpflichtet, bei der periodischen Überprüfung mitzuwirken (Abs. 2).
Art. 6 Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen
Dieser Artikel übernimmt das System des früheren UFG und legt das Verfahren fest, das bei einer Änderung mit einem Einfluss auf die Beitragsberechtigung zur Anwendung kommt. Die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen das WBF unverzüglich über jegliche Änderung informieren, die sich auf die Voraussetzungen zum Erhalt der Beitragsberechtigung auswirken könnten (Abs. 1). Wird die Akkreditierung nicht mehr gewährt, muss sie aufgehoben werden oder wird eine der anderen Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht erfüllt, wird die Beitragsberechtigung entzogen. Das WBF beantragt dem Bundesrat, die beitragsrechtliche Anerkennung zu entziehen (Abs. 2).
3. Kapitel: Grundbeiträge
1. Abschnitt: Verteilung der Beiträge für die Hochschulen
Artikel 51 Absatz 1 HFKG sieht vor, dass die Grundbeiträge an die einzelnen Hochschulen «zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung» verteilt werden. Die von den eidgenössischen Räten bewilligten separaten Zahlungsrahmen für die kantonalen Universitäten und die Fachhochschulen werden durch die Anwendung von leistungsbasierten Bemessungskriterien verteilt. Die Leistungen einer Hochschule werden innerhalb ihres Hochschultyps mit den Leistungen aller anderen Hochschulen verglichen und in Konkurrenz gesetzt. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Grundfinanzierung müssen neben den Leistungen auch die Lasten der Hochschulen berücksichtigt werden.
Die im Folgenden und im Anhang dargestellten Verteilungsmodelle (Artikel 7–11) wurden in der SHK mit den Kantonen mehrmals diskutiert. Sie berücksichtigen die gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 HFKG im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Hochschulbereich, insbesondere die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität, die Finanzierung nach einheitlichen und leistungsorientierten Kriterien sowie die Förderung der Profilbildung und Andersartigkeit der stärker forschungsorientierten universitären Hochschulen bzw. stärker praxisorientierten Fachhochschulen. Dabei umfasst der Diversitätsgrundsatz auch die Sicherstellung der bewährten Vielfalt an unterschiedlichen Studienprofilen und -angeboten. Gleichzeitig soll das Verteilungsmodell − auch unter Berücksichtigung internationaler Erfahrungen − möglichst einfach und transparent sein. Zu viele und zu kompliziert miteinander in Relation stehende Indikatoren bergen die Gefahr der gegenseitigen Neutralisierung und der Intransparenz für die bemessene Hochschule, für die es nicht mehr ersichtlich ist, in welche Richtung sie sich bewegen soll, um höhere Grundbeiträge zu erhalten.
Die Verteilungsmodelle berücksichtigen soweit möglich die Bemessungskriterien gemäss Artikel 51 Absatz 2–4 HFKG direkt («Anzahl Studierende», «Anzahl ausländische Studierende», «Anzahl Studienabschlüsse», «Forschungsleistungen» und «Akquisition von Drittmitteln»). Eine direkte Berücksichtigung des Bemessungskriteriums «Betreuungsverhältnisse» (Art. 51 Abs. 2 Bst. d HFKG) wäre hingegen nur auf Kosten eines einfachen und transparenten Verteilungsmodells möglich. Ideale Betreuungsverhältnisse zu definieren ist per se schwierig und dürfte je nach Hochschultyp und -disziplin stark variieren. Zu beachten ist auch, dass fallweise vermeintlich besonders gute Betreuungsverhält-