Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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Hochschulrat auch in aufeinanderfolgenden Perioden eine Finanzierung beschliessen. Während der Hochschulrat für die Gewährung der projektgebundenen Beiträge verantwortlich ist, kommt gemäss Absatz 3 die administrative Begleitung des Instruments und der Projekte mit Kreditverwaltung, Auszahlungen, Controlling und Revision dem SBFI zu. Absatz 4 regelt schliesslich die Evaluation und damit die Prüfung über die Wirkung der mittels projektgebundenen Beiträgen eingesetzten Bundesgelder.
7. Kapitel: Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen
Art. 52 Grundsatz
Mit Artikel 47 Absatz 3 HFKG wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund bis zu 50 % der Betriebskosten von gemeinsamen Infrastruktureinrichtungen von Hochschulen sowie von anderen Institutionen des Hochschulbereichs finanziert. Ein mögliches Beispiel einer solchen gemeinsamen Infrastruktureinrichtung könnte eine zentrale Dienstleistungsplattform für die wissenschaftlichen Bibliotheken der Schweiz zur Verbesserung der Qualität und effizienteren Nutzung der Ressourcen sein. Artikel 52 zählt die Voraussetzungen auf, unter denen eine gemeinsame Infrastruktureinrichtung Bundesbeiträge erhalten könnte. Die Aufgaben, die eine solche Infrastruktureinrichtung zentral erfüllt, müssen im Prinzip allen Hochschulen zugutekommen. Die Zentralisierung solcher Aufgaben wird nur dann unterstützt, wenn sie zweckmässigerweise nicht von den Hochschulen selber erfüllt werden können, und eine Zentralisierung gesamtschweizerisch gesehen einen finanziellen wie qualitativen Nutzen erbringt. Zudem muss eine gemeinsame Infrastruktureinrichtung zu mindestens der Hälfte von den Kantonen und den Hochschulen getragen werden.
Art. 53 Gesuchsverfahren und Entscheid
Da es sich um gemeinsame Infrastruktureinrichtungen zugunsten der Mehrheit der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs handelt, soll das Gesuch zuhanden des SBFI von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) eingereicht werden. Damit soll garantiert werden, dass auf Hochschulebene ein gesamtschweizerisches Interesse am Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen Infrastruktur besteht. Dieses Interesse und das Commitment müssen im Gesuch klar dargelegt werden. Die Hochschulen müssen aufzeigen, dass die gemeinsame Infrastruktureinrichtung für die Erfüllung ihrer Aufgaben bedeutsam und damit auch Teil der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination ist. Das Gesuch muss auch Auskunft über den Mehrwert und den Nutzen sowie über Aufgaben, Organisation und Finanzierung geben. Das SBFI wird auf der Grundlage des Gesuchs und nach Anhörung des Hochschulrats im Rahmen der verfügbaren Kredite über die Höhe des Bundesbeitrags entscheiden.
Art. 54 Höhe der Beiträge und Leistungsvereinbarung
Die Bundesfinanzierung für eine gemeinsame Infrastruktureinrichtung beträgt während einer vierjährigen BFI-Periode im Durchschnitt höchstens 50 %. Das SBFI schliesst mit der verantwortlichen Stelle der Infrastruktureinrichtung eine Leistungsvereinbarung ab, die alle wichtigen Parameter beinhaltet: Aufgaben, Aufwendungen, Finanzierung, Rechenschaftsablegung und weitere spezifische Bedingungen und Auflagen. Die gemeinsame Infrastruktureinrichtung soll jeweils vor Ende einer vierjährigen Finanzierungsperiode im Hinblick auf eine mögliche Weiterfinanzierung im Rahmen der darauf folgenden BFI-Botschaft evaluiert werden.