Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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1. Kapitel: Zuständigkeiten

Die Bestimmungen des 1. Kapitels werden im Rahmen der Totalrevision nicht angepasst und unverändert übernommen.

Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates

Gemäss Artikel 14 Absatz 2 HFKG liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, das zuständige Mitglied des Gesamtbundesrates zu bestimmen, das die Vertretung (Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 1 Bst. a HFKG) und somit die «Stimme des Bundes» in der SHK wahrnimmt (Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 17 Abs. 2 Bst. b HFKG). Das WBF ist auf Bundesebene für die hochschulpolitischen Fragen zuständig. Dessen Vorsteherin oder Vorsteher vertritt den Bund in der SHK (Abs. 1). Wenn in der Plenarversammlung Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite beraten werden, wird die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF den Bundesrat vorgängig informieren (Abs. 3).

Art. 2 Zuständiges Bundesamt

In Artikel 14 Absatz 4 HFKG wird festgehalten, dass der Bundesrat ein Departement mit der Führung der Geschäfte der SHK beauftragt. Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung (Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 RVOG9). Der Bundesrat legt jeweils mittels Verordnung fest, welche Bereiche für die Geschäfte zuständig sind (Art. 47 RVOG), somit ist es an ihm zu entscheiden, wo er die Geschäftsführung der SHK ansiedeln will. Die Zuordnung der Geschäfte erfolgt stufengerecht an die Einheit, die über die erforderliche politische und fachliche Kompetenz verfügt (Art. 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 RVOV10). Die bisherige Bestimmung wird unverändert übernommen.

2. Kapitel: Beitragsberechtigung

Art. 3 Einreichung des Gesuchs

Das Verfahren zur Anerkennung der Beitragsberechtigung entspricht demjenigen unter dem früheren UFG. Das Gesuch muss beim WBF eingereicht werden.

Art. 4 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch um Anerkennung der Beitragsberechtigung muss alle notwendigen Informationen enthalten, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob die im HFKG (Art. 45) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und einen Entscheid ausstellen kann. Verlangt werden insbesondere Informationen über die institutionelle Akkreditierung, die Organisation und die Finanzierung, den öffentlichrechtlichen Auftrag der Tätigkeiten der Institution sowie das öffentliche Bedürfnis und die Übereinstimmung mit der öffentlichen Bildungspolitik. Absatz 2 nennt eine zusätzliche Auskunft, welche die Hochschulen mit ihrem Anerkennungsgesuch liefern müssen. Absatz 3 gilt für andere Institutionen des Hochschulbereichs und führt weitere Informationen auf, die diese Institutionen angeben müssen.

Art. 5 Überprüfung der Voraussetzungen

Nach der Anerkennung der Beitragsberechtigung überprüft die zuständige Behörde regelmässig, ob die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs die Beitrags-

9 SR 172.010.

10 SR 172.010.1.