Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst, was einer Kapitalisierung von mindestens fünf Millionen Franken entspricht (Mindestbetrag für Bauinvestitionsbeiträge), und wenn die Nutzung für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist. Zum Begriff der beitragsberechtigten Bereiche verweist Artikel 40 auf Artikel 19 Absatz 1 im Kapitel über die Bauinvestitionsbeiträge. Artikel 41 Absatz 2 präzisiert, dass die Kumulation von Mietaufwendungen für mehrere Gebäude zur Erreichung des Mindestbetrags von 300 000 Franken nicht zulässig ist. Jedes gemietete Gebäude bildet eine Einheit und muss einzeln betrachtet werden.

Im Gegensatz zu den Bestimmungen zu den Bauinvestitionen (Art. 23) beschränkt Artikel 42 die nicht beitragsberechtigten Aufwendungen auf drei Fälle: Mietobjekte, die bereits im Eigentum der Hochschulträger sind, Aufwendungen für Nutzungen für Weiterbildungen oder jene für Nutzungen für Dienstleistungen für Dritte.

Artikel 43 definiert den Beginn der Beitragsberechtigung. Absatz 2 legt die Frist für das Einreichen der Unterlagen implizit auf den 30. Juni jeden Jahres fest, wenn im laufenden Jahr Baunutzungsbeiträge ausgestellt werden sollen. Werden die Unterlagen nach diesem Datum eingereicht, werden die Beiträge erst ab dem folgenden Jahr ausgerichtet.

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 44−45

In Analogie zur Berechnung der Bauinvestitionsbeiträge werden die beitragsberechtigten Aufwendungen für die Baunutzungsbeiträge anhand der Methode der Flächenkostenpauschale pro Quadratmeter Nutzfläche berechnet.

Der Beitragssatz beläuft sich auf höchstens 30 % der beitragsberechtigten Aufwendungen (Art. 45).

3. Abschnitt: Verfahren und Zahlungen

Art. 46−48

Diese Artikel übernehmen weitgehend die Bestimmungen der Richtlinien «Bundesbeiträge an Investitionen und Mieten (Fachhochschulen)». Artikel 46 zur Gesuchseinreichung verweist auf Artikel 29 im

1. Kapitel über die Bauinvestitionsbeiträge.

6. Kapitel: Projektgebundene Beiträge

Die projektgebundenen Beiträge wurden mit dem UFG eingeführt, um Kooperationsprojekte sowie Innovationen von gesamtschweizerischer Bedeutung zu fördern. Das HFKG führt das Instrument fort und sieht die Ausrichtung projektgebundener Beiträge an die kantonalen Universitäten, die ETH, die Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen sowie an weitere beitragsberechtigte Institutionen des Hochschulbereichs vor (Art. 47 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 3 HFKG). Pädagogische Hochschulen können nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Beteiligung mehrerer Fachhochschulen oder universitärer Hochschulen projektgebundene Beiträge erhalten (Art. 59 Abs. 4 HFKG). Artikel 59 Absatz 1 HFKG stellt klar, dass mehrjährige projektgebundene Beiträge weiterhin nur für Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung gesprochen werden können. Artikel 59 Absatz 2 HFKG nennt in nicht abschliessender Weise mögliche Gegenstände von Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Der Hochschulrat kann weitere definieren. Die projektgebundenen Beiträge dienen ihm u.a. zur Umsetzung der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und gehören zu den hochschulübergreifenden Massnahmen, welche die Prioritätensetzung ge-