Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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 Drittmittel, insbesondere des NFS, der EU-Forschungsprogramme, der KTI sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen;

 Anteil ausländischer Studierender.

Als für die Finanzierung mit festen Beiträgen relevante Indikatoren betrachtet der Hochschulrat die Anzahl Studierende und Studienabschlüsse, die durchschnittliche Studiendauer und die Verteilung der Studierenden nach Disziplinen oder Fachbereichen. Die Anzahl Studierende in einer vorgängig definierten Regelstudiendauer werden anschliessend nach ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Fachbereichen oder Kostengruppen gewichtet. Der Hochschulrat stellte ausserdem fest, dass die Forschungstätigkeiten dieser Institutionen häufig schwach ausgeprägt sind und eine Berechnung aufgrund der geringen Gesamtzahl der Projekte zu grosse jährliche Schwankungen ergeben könnte. Aufgrund der institutionellen Unterschiede hat sich der Hochschulrat bei der Festlegung der Grundsätze für ein Modell entschieden, das an das Profil jeder Institution angepasst wird.

Art. 15 Leistungsvereinbarung

Wird die Finanzierungsart der festen Beiträge angewendet, ist gemäss Artikel 15 das SBFI für den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit den Institutionen zuständig (Abs. 1). In diesem Artikel werden zudem die wesentlichen Elemente beschrieben, welche die Vereinbarung enthalten muss (Abs. 2). In der Leistungsvereinbarung legt das SBFI den Bundesbeitrag fest. Ausserdem bestimmt es, welche der in Artikel 51 HFKG aufgelisteten Kriterien am besten für die Bemessung der Leistung der Institution geeignet sind. Die Leistungsvereinbarungen sind somit auf die Besonderheiten der einzelnen Institutionen zugeschnitten.

3. Abschnitt: Berechnung und Auszahlung der Beiträge

Art. 16−17

Die Berechnung für die Grundbeiträge basiert auf einem Durchschnitt der letzten zwei Jahre. Die erforderlichen Daten reichen das Bundesamt für Statistik (BFS), die einzelnen Hochschulen sowie der Schweizerische Nationalfonds und die Kommission für Technologie und Innovation ein. Das SBFI wird mit den genannten Instanzen die Spezifikation (z.B. Ausschluss von beurlaubten Studierenden sowie von Doktoratsabschlüssen der Humanmedizin) und den Termin der Datenlieferung vereinbaren.

4. Kapitel: Bauinvestitionsbeiträge

Das UFG und das FHSG wurden durch das HFKG ersetzt. Somit entsteht nun eine gemeinsame rechtliche Grundlage für Fachhochschul- und Universitätsbauten. Die bisherigen Abgeltungen bei den Fachhochschulbauten werden wie bei den Universitätsbauten neu als Finanzhilfen ausgerichtet.

Um die Subventionierung von Investitionen von hochschulpolitisch begrenzter Tragweite zu vermeiden, wurden im HFKG die Mindestaufwandgrenzen von 3 Millionen Franken bei den Universitäten und von 300 000 Franken bei den Fachhochschulen auf jeweils 5 Millionen Franken erhöht (Art. 55 Abs. 1 Bst. a HFKG). Zudem werden bei den Universitäten keine Bundesbeiträge mehr für die Beschaffung und Installation von wissenschaftlichen Apparaten, Maschinen und Geräten sowie Informatikmitteln ausgerichtet. Im Gegenzug werden neu auch bei den Universitäten Baunutzungsbeiträge ausgerichtet. Solche Mietaufwendungen konnten von den Fachhochschulen bereits bisher ab einer Mindestmiete von 100 000 Franken pro Jahr angemeldet werden, neu beträgt der Mindestaufwand bei Universitäten und Fachhochschulen pro Jahr 300 000 Franken (Art. 55 Abs. 2 Bst. a HFKG).