Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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mäss Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a HFKG unterstützen. Über die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen entscheidet der Hochschulrat (Art. 12 Abs. 3 Bst. f und Art. 61 Abs. 1 HFKG), dem dadurch auch die Verantwortung für die damit zusammenhängenden Verfahren, insbesondere bezüglich der Projekteingabe und der Evaluation, zukommt.
Art. 49 Eigenleistung
Artikel 59 Absatz 3 HFKG sieht vor, dass die beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs eine angemessene Eigenleistung zu erbringen haben. Dadurch dass die Beteiligten einen Teil der Finanzierung selber beisteuern müssen, soll die Nachhaltigkeit der Projekte gefördert werden. Absatz 1 legt die Eigenleistung auf 50 % der anrechenbaren Projektkosten fest. Die Kriterien, nach denen Abweichungen von dieser Regel möglich sind, sind im Absatz 2 definiert. Diese Regelungen entsprechen den Ausführungsbestimmungen des UFG (Art. 45 Abs. 1−3 UFV), die sich in der Praxis bewährt haben. Absatz 6 überträgt dem SBFI die Verantwortung, die zu erbringende Eigenleistung im Rahmen der Leistungsvereinbarung festzulegen. Nach Absatz 3 haben die Beteiligten mindestens die Hälfte der Eigenleistung als Geldleistung («cash») zu erbringen. Gemäss Absatz 4 können durch das Projekt verursachte Kosten für zusätzlich angestelltes Personal (resp. für die Erhöhung von Teilpensen), für neu angeschaffte Apparate, Anlagen und Betriebsmittel, für spezifisch angemietete Räumlichkeiten sowie für Tagungen und Reisen angerechnet werden. Absatz 5 enthält die abschliessende Aufzählung der Kostenarten, die als Sachleistungen («in kind») angerechnet werden können. Es handelt sich hierbei um Kosten für Personal, das schon an der Institution angestellt ist, für schon vorhandene Apparate, Anlagen, Betriebsmittel und gemietete Räumlichkeiten, die dem Projekt anteilmässig zur Verfügung gestellt werden. Auch in diesem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich projektbezogen sind (beispielsweise durch die Anpassung von Stellenbeschreibungen, durch Stundenrapporte, interne Verrechnungsbelege u.ä.). Akquirierte Drittmittel, die einer teilweisen Finanzierung des Projekts dienen, können ebenfalls als Sachleistung angerechnet werden.
Art. 50 Projektkosten
Artikel 50 enthält die abschliessende Auflistung der Kostenarten, die für die Berechnung des projektgebundenen Beitrags und der Eigenleistung (Geldleistung) berücksichtigt werden. Er entspricht Artikel 45 Absatz 4 UFV.
Art. 51 Leistungsvereinbarung
Artikel 61 Absatz 2 HFKG sieht vor, dass das zuständige Departement, gestützt auf den Entscheid des Hochschulrats, mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung abschliesst, welche die zu erreichenden Ziele, die Formen der Ergebniskontrolle und die Folgen mangelhafter Zielerreichung festlegt. Absatz 2 legt die weiteren Inhalte der Leistungsvereinbarung fest. Die vorgesehene Aufteilung des zugesicherten Beitrags auf die Projektteilnehmer und die Kostenkategorien gemäss Buchstabe e kann vor Beginn des Projekts in der Regel nur indikativ erfolgen. Der für die Gewährung der projektgebundenen Beiträge zuständige Hochschulrat wird Regeln formulieren, bis zu welchem Mass Verschiebungen zwischen den Kostenkategorien und Projektteilnehmern innerhalb der Kompetenz des Projektkonsortiums möglich sind und ab welcher Grenze ein Antrag an den Hochschulrat zu erfolgen hat. Die Beitragsdauer gemäss Buchstabe h kann die Frist des Bundesbeschlusses über den Verpflichtungskredit für die projektgebundenen Beiträge, d.h. in der Regel vier Jahre, nicht überschreiten. Grundsätzlich sollte ein Projekt nach vier Jahren abgeschlossen oder die Weiterführung durch andere Finanzierungsquellen gesichert sein. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Themen von verfassungsrechtlicher Bedeutung (beispielsweise Chancengleichheit, Mehrsprachigkeit, Nachhaltigkeit), kann der