Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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hochschulen berücksichtigen und damit die unterschiedlichen Profile beider Hochschultypen auch im Finanzierungsmodell abbilden:

Variante 1: Universitäten 70 % Lehre / 30 % Forschung

Fachhochschulen 85 % Lehre / 15 % Forschung

Variante 2: Universitäten 80 % Lehre / 20 % Forschung

Fachhochschulen 90 % Lehre / 10 % Forschung

Wie erklären sich diese Varianten? Bei den Universitäten beträgt der Anteil der Forschungskosten an den Gesamtkosten heute über 50 %, bei den Fachhochschulen hingegen mit rund 25 % die Hälfte davon. Um diese unterschiedlichen Profile abzubilden, werden in beiden Varianten die Forschungsleistungen bei den Universitäten im Vergleich zu den Fachhochschulen jeweils doppelt so hoch gewichtet.

Wählt man die Variante 1, bedeutet dies für die Universitäten, dass die bisherige Gewichtung gemäss UFG beibehalten wird. Für die Fachhochschulen wird jedoch, im Vergleich zur Finanzierung nach FHSG, die Gewichtung der Forschungsleistung verdoppelt.

Variante 2 sieht für die Fachhochschulen einen leichten Anstieg der Forschungsleistung vor und orientiert sich damit am bisherigen FHSG (Erhöhung von heute rund 8 % auf 10 %). Bei den Universitäten wird der Lehre mehr und folglich der Forschung weniger Gewicht beigemessen als heute.

Es ist wichtig festzuhalten, dass die Gewichtung von Lehre und Forschung im Verteilungsmodell nach HFKG keinen direkten Einfluss auf die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel innerhalb der einzelnen Hochschulen hat. Über die Verwendung der Bundesmittel entscheiden die Trägerschaften und die einzelnen Hochschulen.

1.3. Kohäsionsbeiträge

Die Beiträge aus dem Kohäsionsfonds sollen die allfälligen Einbussen einer Hochschule ausgleichen, die ihr durch die Änderung der Grundbeitragsberechnung entstehen könnten (vgl. Punkt 1.1.). Verglichen wird der berechnete leistungsbemessene Beitrag nach neuem HFKG mit dem Beitrag nach altem UFG bzw. nach altem FHSG in einem Referenzjahr. Als Referenzjahr gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 2015 und 2016. Dabei sieht Artikel 74 HFKG vor, dass eine Hochschule dann Kohäsionsbeiträge erhält, wenn ihre Grundbeiträge im Vergleich zum Referenzjahr um mehr als 5 % sinken.

 Für die Zuteilung der Kohäsionsbeiträge wird für jede Universität bzw. Fachhochschule die Differenz zwischen

a) dem Grundbeitrag des Referenzjahres nach altem UFG bzw. FHSG und

b) dem nach HFKG bestimmten, leistungsbemessenen Beitrag berechnet, wobei nur Einbussen über 5 % zählen.

 Die Einbussen aller Universitäten bzw. Fachhochschulen in einem Jahr gegenüber dem Referenzjahr werden addiert und ergeben die «Summe der Einbussen aller Universitäten bzw. Fachhochschulen». Die erforderlichen Kohäsionsbeiträge werden proportional zur erlittenen Einbusse bis zur Ausschöpfung des Kohäsionsfonds an die Universität bzw. Fachhochschule verteilt.

Berechnung der Kohäsionsbeiträge an die einzelne Universität bzw. Fachhochschule:

Einbusse einer Universität (bzw. Fachhochschule) x max. Gesamtbetrag des Kohäsionsfonds

Summe der Einbussen aller Universitäten (bzw. Fachhochschulen)