Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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2. Grundbeiträge an die Universitäten

Wie unter Punkt 1.2. erwähnt, enthält der Verordnungsentwurf bei der Aufteilung der Mittel auf die Lehre und auf die Forschung zwei Varianten:

Variante 1: 70 % Lehre und 30 % Forschung

Variante 2: 80 % Lehre und 20 % Forschung

2.1 Aufteilung der Mittel auf Lehre und Forschung: Variante 1

Die jährlichen Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge werden bei Variante 1 zu 70 % nach den Leistungen in der Lehre und zu 30 % nach den Leistungen in der Forschung aufgeteilt.

Mittel für leistungsbemessene Beiträge

70 % 30 %

nach Lehre nach Forschung

60 % 10 % 22 % 8 %

Ab- KTI,

Studierende SNF und EU

schlüsse Drittmittel

50 % 10 % 10 % 11% 5.5% 5.5% 8 %

2.1.1 Beiträge nach Leistungen in der Lehre

Die Beiträge nach den Leistungen in der Lehre werden den Universitäten einerseits nach der gewichteten Anzahl der Studierenden (50 %) und zusätzlich nach der gewichteten Anzahl der ausländischen Studierenden (10 %), andererseits nach der Anzahl der Abschlüsse (10 %) zugeteilt.

Mit der Festlegung der Fachbereichsgruppen und der Referenzkosten durch die Schweizerische Hochschulkonferenz (Plenarversammlung) wird auch gleichzeitig die Gewichtung der Studierenden festgelegt (Beispiel):

Fachbereichsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften

Fachbereichsgruppe II: Studierende der Naturwissenschaften und Technik