Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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2. Grundbeiträge an die Universitäten
Wie unter Punkt 1.2. erwähnt, enthält der Verordnungsentwurf bei der Aufteilung der Mittel auf die Lehre und auf die Forschung zwei Varianten:
Variante 1: 70 % Lehre und 30 % Forschung
Variante 2: 80 % Lehre und 20 % Forschung
2.1 Aufteilung der Mittel auf Lehre und Forschung: Variante 1
Die jährlichen Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge werden bei Variante 1 zu 70 % nach den Leistungen in der Lehre und zu 30 % nach den Leistungen in der Forschung aufgeteilt.
Mittel für leistungsbemessene Beiträge
70 % 30 %
nach Lehre nach Forschung
60 % 10 % 22 % 8 %
Ab- KTI,
Studierende SNF und EU
schlüsse Drittmittel
50 % 10 % 10 % 11% 5.5% 5.5% 8 %
2.1.1 Beiträge nach Leistungen in der Lehre
Die Beiträge nach den Leistungen in der Lehre werden den Universitäten einerseits nach der gewichteten Anzahl der Studierenden (50 %) und zusätzlich nach der gewichteten Anzahl der ausländischen Studierenden (10 %), andererseits nach der Anzahl der Abschlüsse (10 %) zugeteilt.
Mit der Festlegung der Fachbereichsgruppen und der Referenzkosten durch die Schweizerische Hochschulkonferenz (Plenarversammlung) wird auch gleichzeitig die Gewichtung der Studierenden festgelegt (Beispiel):
Fachbereichsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften
Fachbereichsgruppe II: Studierende der Naturwissenschaften und Technik