Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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mehr sowie alle Projekte, bei denen sich Koordinationsprobleme auf einer gesamtschweizerischen oder regionalen Ebene ergeben könnten, zwingend dem Hochschulrat zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen (Art. 31). Zur Prüfung dieser Vorhaben hat der Hochschulrat die «Fachstelle für Hochschulbauten» als Kommission gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Reglements über die Organisation der Schweizerischen Hochschulkonferenz (OReg-SHK)18 geschaffen, die sich aus Expertinnen und Experten für Hochschulbauten zusammensetzt. Die Fachstelle soll aus Vertreterinnen und Vertretern der zehn Universitäten (vertreten durch die jeweilige Institution oder einen Trägerkanton) und Vertreterinnen und Vertretern jeder der sieben öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen oder ihrer Trägerschaft bestehen. Sie soll ebenfalls ab dem 1. Januar 2017 den Betrieb aufnehmen.
Artikel 32 beschreibt den Inhalt der Beitragszusicherung. Gemäss Artikel 58 Absatz 2 HFKG werden die Beiträge mittels Verfügung des SBFI gewährt. Artikel 33 unter dem Titel «Baubeginn» beschreibt die Situation bei Baubeginn und übernimmt die unter dem UFG sowie dem FHSG geltenden und im Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG)19 festgelegten Grundsätze. Kann der Kanton, die Hochschule oder die Institution die Prüfung der Gesuchsunterlagen und die Beitragszusicherung nicht abwarten, kann das SBFI eine Bewilligung zum Baubeginn ausstellen, ohne jedoch damit dem Ausgang des Beitragsgesuchsverfahrens vorzugreifen.
Die Nutzungsdauer, die Zweckbindung und die Veräusserung sind in Artikel 34 geregelt. Bei der Zweckbindung für sonstige Bauten (Art. 34 Abs. 1 Bst. b) wurde eine leichte Anpassung vorgenommen; diese wurde von den aktuellen 30 auf 25 Jahre reduziert. Unter Rohbauten sind sämtliche Bauteile zu verstehen, die die Struktur des Gebäudes bilden, d.h. dessen Stabilität, Festigkeit und tragende Struktur sicherstellen (Mauern, Decken, usw.).
4. Abschnitt: Zahlungen
Art. 35−39
Die Artikel zu den Zahlungsmodalitäten entsprechen strukturell und inhaltlich den entsprechenden Bestimmungen in der UFV.
5. Kapitel: Baunutzungsbeiträge
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 40−43
Die Bestimmungen dieses Kapitels wurden weitgehend aus den Richtlinien «Bundesbeiträge an Investitionen und Mieten (Fachhochschulen)»20 übernommen. Mit deren Aufnahme in die vorliegende Verordnung können die Transparenz und die rechtliche Sicherheit verbessert werden. Baunutzungsbeiträge können im Unterschied zum UFG gemäss HFKG neu auch für Universitäten ausgerichtet werden.
Nach Artikel 55 Absatz 2 HFKG sind die Baunutzungsbeiträge auf bedeutende Kosten beschränkt: Der Baunutzungsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Nutzung unter anderem die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt und jährlich wiederkehrende
18 www.shk.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Reglemente.
19 SR 616.1
20 www.sbfi.admin.ch > Dienstleistungen > Formulare > Fachhochschulen > Richtlinien für Investitionen und Mieten – Version vom 1. Januar 2013.