Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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EU/EFTA) ausgestellt worden sind. Im Vergleich zu den Regeln im FZA sind die Artikel 56f. insgesamt strenger als die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG: Sie gewährleisten nicht immer, dass der gleiche Beruf ausgeübt werden kann, den eine Person in ihrem Herkunftsstaat erlernt hat und sehen restriktivere Ausgleichsmassnahmen vor als jene, die für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger gelten.
Die Schweiz anerkennt somit gemäss den in diesen beiden Regelwerken festgelegten Bedingungen ausländische Abschlüsse, um den betreffenden Personen den Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt, insbesondere in Bereichen, in denen Fachkräftemangel besteht, zu ermöglichen.
Art. 56 Eintreten
Die zuständige Behörde (das SBFI oder Dritte) vergleicht den ausländischen Studiengang mit einem schweizerischen Studiengang und entscheidet auf Gesuch in jedem Einzelfall über die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen. Dies gilt für grundständige Studiengänge, nicht aber für Weiterbildungsstudiengänge. Absatz 1 Buchstabe a sieht vor, dass die Behörde nicht auf Anerkennungsgesuche für private Abschlüsse eintritt. Absatz 1 Buchstabe b erlaubt es der Behörde zudem, nicht auf das Gesuch einzutreten, wenn der Gesuchsteller keine Amtssprache der Schweiz beherrscht. Die Sprachkenntnisse werden nur geprüft, wenn diese für die Ausübung des Berufs in der Schweiz notwendig sind. Dies gilt namentlich für Berufe des Gesundheitswesens oder im Sozialbereich. Grundsätzlich wird das Niveau B2 des Europäischen Sprachenportfolios verlangt. In Absatz 1 Buchstabe c wird verlangt, dass die gesuchstellende Person in ihrem Herkunftsstaat vollumfänglich zur Ausübung des betreffenden Berufs qualifiziert ist, wie es analog in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen ist. Damit wird verhindert, dass Bürgerinnen und Bürger von Drittstaaten besser behandelt werden als jene von EU/EFTA-Staaten.
Art. 57 Anerkennung
Artikel 57 enthält die Modalitäten für die Anerkennung von Qualifikationen, die für reglementierte Berufe zwingend erforderlich sind. Dieser übernimmt drei allgemeine Voraussetzungen wie die Bildungsstufe, Dauer und Bildungsinhalte sowie eine spezifische Voraussetzung in Absatz 1 Buchstabe d für die Abschlüsse im Fachhochschulbereich (Praxisanforderungen). Die Behörde beachtet beim Vergleichen eines ausländischen Abschlusses mit einem schweizerischen Fachhochschuldiplom die berufliche Vorbildung oder ein Praktikum vor der höheren Bildung und kann bei Fehlen insbesondere eine einschlägige Berufserfahrung nach Erwerb des Abschlusses berücksichtigen. Bei den übrigen Hochschuldiplomen gelten die drei oben genannten Voraussetzungen, dabei wird auch die Vorbildung berücksichtigt.
Absatz 2 sieht Ausgleichsmassnahmen vor, falls die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind. Die Behörde kann zudem ablehnen, die Anerkennung des Abschlusses von einer Ausgleichsmassnahme abhängig zu machen, wenn die auszugleichenden Unterschiede zwischen der schweizerischen und der ausländischen Ausbildung zu gross sind. Die Formulierung «eines bedeutenden Teils» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lässt der Behörde einen grossen Ermessensspielraum. Wann ein Unterschied als «bedeutend» gilt, ist von Fall zu Fall verschieden und hängt stark von der Art der festgestellten Lücken ab. In Fällen, in denen Absatz 2 Anwendung findet, kann die Behörde Absatz 3 geltend machen. Falls keine Anerkennung möglich ist, muss der Gesuchsteller ins Auge fassen, eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz zu absolvieren.
Absatz 3 regelt den Fall von ausländischen Ausbildungen, deren Niveau oder Dauer eher einer Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe B entsprechen, in der Schweiz aber auf Fachhochschulstufe angeboten werden. Ein Beispiel dafür wären Physiotherapeuten, die in gewissen Drittstaaten auf Sekundarstufe II ausgebildet werden, oder auch Optometristen, deren Ausbildung kaum ein Jahr dauert. In solchen Fällen lässt sich rechtfertigen, diese Abschlüsse auf der Berufsbildungsstufe anzuer-