Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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III. Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung)

Die Hochschulbautenverordnung regelt die Einzelheiten betreffend der Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen, der Beitragsberechtigung und dem Verfahren für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge. Der vorliegende Verordnungsentwurf beinhaltet insbesondere Regelungen aus den heute bestehenden Richtlinien in diesem Bereich. Es handelt sich dabei um folgende Richtlinien:

 Richtlinien des SBFI für die Universitätsförderung – Investitionsbeiträge35

 Richtlinien des SBFI für Bundesbeiträge an Investitionen und Mieten (Fachhochschulen) nach Artikel 16d Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3 FHSV36

 Richtlinien für die Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen für Baubeiträge des Bundes für Universitäts- und Fachhochschulbauten37

Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden die drei Richtlinien aufgehoben. Ergänzend dazu wird das SBFI einen Leitfaden publizieren, der die in den beiden Verordnungen (V-HFKG und Hochschulbautenverordnung) gestellten Anforderungen an Hochschulbauten ausführt, Begriffe erklärt sowie die Eingabe der Beitragsgesuche an das SBFI erläutert.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Raumqualität

Für bestimmte besondere Raumarten wie Seminarräume, Hörsäle, Labors oder Sportanlagen verweist Artikel 2 auf spezifische Richtlinien und Normen wie:

- die Richtlinien der ETH-Immobilien «Seminarräume und Hörsäle» und «Laborbauten»;

- die Empfehlungen des Bundesamts für Sport.

Diese Richtlinien und Empfehlungen liefern genaue Angaben zu den Besonderheiten der verschiedenen Raumkategorien und ihrer Einrichtung.

2. Kapitel: Bauinvestitionsbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 3−8

Artikel 3 präzisiert den Grundsatz der in Artikel 18 V-HFKG festgelegten abgrenzbaren Bauvorhaben. In den Artikeln 5 bis 8 werden die Elemente des Projekts erläutert, die unter bestimmten Voraussetzungen beitragsberechtigt sind. Dabei geht es namentlich um:

- die anrechenbare Umgebungsfläche (Art. 5),

- die Projektierung und Zusatzleistungen (Art. 6),

- Mehrzweckanlagen, Park- und Einstellhallenplätze (Art. 7) und

- Kunst im Raum (Art. 8).

35 www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Kantonale Universitäten > Investitionsbeiträge.

36 www.sbfi.admin.ch > Dienstleistungen > Formulare > Fachhochschulen.

37 www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Kantonale Universitäten > Investitionsbeiträge.