Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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I. Ausgangslage

Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG)1 schafft gemäss Artikel 63a Bundesverfassung (BV)2 die notwendigen Grundlagen für einen wettbewerbsfähigen, durchlässigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum Schweiz. Das HFKG regelt gemäss Artikel 63a Absatz 4 BV die Zuständigkeiten, die den gemeinsamen Organen von Bund und Kantonen übertragen werden können, und bestimmt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination für den gesamten schweizerischen Hochschulbereich. Zudem konkretisiert es nach einheitlichen Grundsätzen die verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes gemäss Artikel 63a Absatz 2 BV zur finanziellen Unterstützung der kantonalen Universitäten, Fachhochschulen und weiteren von ihm anerkannten Institutionen des Hochschulbereichs. Dabei berücksichtigt das HFKG die Hochschulautonomie und die unterschiedlichen Aufgaben der verschiedenen Hochschulen. Das Gesetz lässt Trägerzuständigkeit und -verantwortung unberührt.

Neben dem HFKG besteht kantonsseitig die interkantonale Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)3. Basierend auf HFKG und Hochschulkonkordat haben Bund und Kantone die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS)4 abgeschlossen.

Das HFKG wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt (Art. 81 Abs. 3 HFKG), da der Übergang vom Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 (UFG)5 und des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG)6 abgestimmt und geordnet erfolgen muss (Art. 80 HFKG). Während die Bestimmungen betreffend die Organe, die Akkreditierung und die Übergangsbestimmungen bereits am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, werden die Finanzierungsbestimmungen gemäss HFKG am 1. Januar 2017 in Kraft treten, abgestimmt auf die BFI-Periode 2017−2020. Für das erste Inkrafttreten hat der Bundesrat am 12. November 2014 die Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)7 verabschiedet. Diese enthielt die Ausführungsbestimmungen, die für das Inkrafttreten des HFKG am 1. Januar 2015 benötigt wurden (Zuständigkeiten und Übergangsbestimmungen).

Am 1. Januar 2017 werden folgende Bestimmungen des HFKG in Kraft treten:

Artikel 36−44: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung;

Artikel 47−61: Bundesbeiträge resp. Beitragsarten und Finanzierung, Grundbeiträge, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge, projektgebundene Beiträge.

Die vorliegende Totalrevision der V-HFKG enthält neu die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG. Die bereits in der V-HFKG enthaltenen Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich werden beibehalten. Von den oben genannten Bestimmungen des HFKG, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten, liegt die Ausführung der Artikel 36–44 in der Kompetenz der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK). Das HFKG gibt dabei alle Elemente und die nötigen Schritte vor, die Bund und Kantone bei der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung sowie bei der Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln berücksichtigen müssen. Bei Geschäften von grosser finanzpoli-

1SR 414.20.

2SR 101.

3www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung der EDK > 6.0.

4 SR 414.205.

5AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307; BBl 2011 4861.

6AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635.

7 SR 414.201.