Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten

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der Betriebskosten abdeckt (Art. 53 Abs. 2 HFKG). Bisher wurden alle vom Bund unterstützten Institutionen (ab 2017 sind dies die Stiftung Universitäre Fernstudien Schweiz und das Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung IHEID) über feste Beiträge und auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung unterstützt. Auch künftig sollen feste Beiträge nur in Ausnahmefällen gewährt werden, z.B. wenn eine Finanzierung nach den für die Hochschulen geltenden Regeln den Fortbestand der beitragsberechtigen Institution gefährden würde. Die festen Beiträge spielen daher neben der Finanzierung durch die Trägerschaft und anderen Finanzierungsquellen (Studiengebühren, Drittmittel usw.) eine wesentliche Rolle für den Fortbestand der betreffenden Institutionen.

Bei der Festlegung der Beiträge stützt sich das SBFI auf die vom Hochschulrat gemäss Artikel 53 Absatz 3 HFKG erlassenen Grundsätze. An seiner Sitzung vom 25. Februar 2016 hat der Hochschulrat die Grundsätze zur Finanzierung durch feste Beiträge verabschiedet und (leistungsbasierte) Indikatoren zur Berechnung eines Teils dieses Beitrags festgelegt. Diese Grundsätze werden in Form von Weisungen des Hochschulrates publiziert und in der Rechtssammlung veröffentlicht.14

Art. 13 Beitragsarten

Artikel 13 Absatz 1 legt als Erstes den Grundsatz einer Finanzierung nach der für die Hochschulen geltenden Berechnungsart fest. Absatz 2 unterstreicht den subsidiären Charakter der Gewährung fester Beiträge gegenüber der für die Hochschulen angewendeten Finanzierung; d.h. feste Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn stichhaltige Gründe gegen eine Finanzierung wie jene der Hochschulen sprechen. Wie schon unter dem UFG entscheidet der Bundesrat darüber, ob eine Institution einen festen Beitrag gestützt auf eine Leistungsvereinbarung erhält oder gemäss den für die Hochschulen geltenden Regeln unterstützt wird (Abs. 3). Da der Bundesrat bei der Prüfung des Gesuchs um Anerkennung der Beitragsberechtigung über alle nötigen Informationen und relevanten Angaben zur Situation der Institution verfügt, ist er in der Lage, über die Finanzierungsart zu entscheiden.

Art. 14 Feste Beiträge: Festlegung

Zur Bestimmung der festen Beiträge verweist Artikel 14 auf die vom Hochschulrat festgelegten Grundsätze. Gemäss diesen und mit dem Ziel, den von den Institutionen erbrachten Leistungen besser Rechnung zu tragen, sieht der Hochschulrat vor, dass sich die festen Beiträge aus einem Sockelbeitrag und aus einem variablen Beitrag zusammensetzen.

Der Sockelbeitrag bleibt für die von der Leistungsvereinbarung abgedeckte Zeitdauer (in der Regel vier Jahre) konstant und entspricht 70 % des ersten Jahresbeitrags. Er gewährleistet die erforderliche Finanzierungs- und Planungssicherheit. Der variable Beitrag wird jährlich aufgrund von leistungsbasierten Indikatoren berechnet und angepasst.

Bei den Grundsätzen zur Ausrichtung der festen Beiträge hält sich der Hochschulrat an die in Artikel 51 HFKG vorgesehenen Bemessungskriterien:

 Anzahl Studierende;

 Anzahl Studienabschlüsse;

 durchschnittliche Studiendauer;

 Betreuungsverhältnisse;

 Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen;

 Qualität der Ausbildung;

 Forschungsleistungen;

14 www.sbfi.admin.ch/v-hfkg.