Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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3. Grundbeiträge an die Fachhochschulen
Wie unter Punkt 1.2 erwähnt, enthält der Verordnungsentwurf bei der Aufteilung der Mittel auf die Lehre und auf die Forschung zwei Varianten:
Variante 1: 85 % Lehre und 15 % Forschung
Variante 2: 90 % Lehre und 10 % Forschung
3.1 Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge: Variante 1
Die Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge werden zu 85 % nach den Leistungen in der Lehre und zu 15 % nach den Leistungen in der Forschung aufgeteilt.
3.1.1 Beiträge nach Leistungen in der Lehre
Die Beiträge nach Leistungen in der Lehre werden den Fachhochschulen einerseits nach der gewichteten Anzahl der Studierenden (70 %) und zusätzlich nach der gewichteten Anzahl der ausländischen Studierenden (5 %), andererseits nach der Anzahl der Abschlüsse (10 %) zugeteilt.