Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 33 Seiten
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9. Kapitel: Gebühren
Art. 63
Der vorliegende Artikel wurde im Rahmen der Totalrevision übernommen und hält fest, dass für Verfügungen und Dienstleistungen im Aufgabenbereich des SBFI die Gebührenverordnung des SBFI vom 16. Juni 200630 gilt.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen
Art. 64
Um die Struktur der V-HFKG zu erleichtern, wurden gewisse technische und Detailbestimmungen zur Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen, zur Beitragsberechtigung und zum Verfahren betreffend die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge in eine Verordnung des Departements aufgenommen. Artikel 63 überträgt dem WBF die Kompetenz, diese Details zu regeln. Diese Verordnung wird ebenfalls zur Vernehmlassung unterbreitet (siehe Teil III).
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 65
Mit dem Inkrafttreten der totalrevidierten V-HFKG wird die heute bestehende Verordnung vom 12. November 2014 zum HFKG31 aufgehoben.
Folgende Bestimmungen sind in formaler Hinsicht (Anpassung neue Artikelnummerierung) zu ändern:
Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 200632;
Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli 200033;
Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 2. September 200534.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 66 Beitragsberechtigung bestehender Hochschulen und anderer Institutionen des Hoch-
schulbereichs
Gemäss Artikel 75 Absatz 2 HFKG bleibt die Beitragsberechtigung gemäss UFG und FHSG bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrats über die institutionelle Akkreditierung bestehen, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG. Sobald die Akkreditierung ausgesprochen ist, haben die betroffenen Institutionen keinen Anspruch mehr auf Beiträge gemäss UFG oder FHSG, sondern sie müssen formell ein neues Anerkennungsverfahren gemäss HFKG einleiten.
30 SR 412.109.3.
31SR 414.201.
32 SR 412.109.3.
33 SR 414.711.5.
34 SR 414.715.